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Die „Meynungen des Graffen Kaunitz über das auswärtige System” (24. März 1749)

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Wie es nun solchergestalten auf die Frage hauptsächlich ankommet: Ob dann der Cron Franckreich ein solches größeres Interesse verschafft werden könne?

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10mo So viel schlüßlichen den dermahligen Zustand des Römischen Reichs anbetrifft, so ist dieser sonder Zweiffel eines der weesentlichen Stücken, so in das Systema quoad Universum, seinen starcken Einfluß hat, und um so größere Aufmercksamkeit verdienet, je mehr Gebrechen sich hierbey äußeren, und je mehr die Gefahr täglich anwachset, daß die Schwäch- und Unterdruckung der kleineren Ständen, wie auch die undanckbare Geringschätzung der allerhöchsten Kayserlichen Authorität, den völligen Verfall, und gäntzlichen Umsturtz nach sich ziehen werde. Das Übel entspringet zwar aus verschiedenerley Ursachen, aber am meisten aus der Königl[ich] Preussischen Ober-Macht; Und könnte diese nach Maaßgab des umständlich erläuterten dießseitigen Vorschlags, gedämpffet, mithin die gröste Quelle des Unheils gestopffet werden, so stünde sonder Zweiffel eine weit vergnüglichere Verfaßung im Römischen Reich anzuhoffen, und durch die gewohnte allerhöchste Reichs-Vätterliche Sorgfalt zur Vollkommenheit zu bringen. Inzwischen sind auch andere, obschon nicht so kräfftige Hüllfs-Mittel keinesweeges außer Acht zu laßen; Und da deßfalls bereits sehr stattliche Gutachten verfaßet, und die Sache erschöpffet worden, so nehme die Freyheit, mich auf solche allerunterthänigst zu beziehen, und nur überhaupt so vieles anzumercken: Daß 1mo Der Grund-Satz einem jeden Stand ohnpartheyische- und schleinige Justiz ohne alle Rucksicht angedeyhen, und sich hievon durch die eingerißene Verwirr- oder andere Betrachtungen keinesweeges abhalten zu laßen, nicht nur an sich der Großmuth des Glorreichst regierenden Reichs[-]Oberhaupts würdig, sondern auch die gesicherste Richtschnur seye, der Übelgesinnten zudringliches Betragen, wo nicht zu beschräncken, jedoch zu beschämen.

2do Da auf dem Reichs-Hof-Raths-Collegio ein großer Theil der Kayser[lichen] authorität beruhet, so verdienet auch solches eine besondere und beständige Obsorge, damit deßen innerliche Verfaßung, und ein jedes Mitglied sich rein, und von allen verdienten Vorwürffen frey erhalten, auch seiner Obliegenheit ein vollständiges Genügen leisten möge.

3tio Nachdem aber der Lauff der Justiz am meisten durch die zur Gewohnheit werdende Recursus ad Comitia gehemmet wird; So wäre fordersamst zu wünschen, und sich dahin zu bearbeiten, daß ein bündiger Reichs-Schluß zu Stand gebracht, und wenigstens aller Recurs in Justiz-Sachen, wo kein Gravamen commune klar hervorscheinet, völlig abgeschnitten, auch wann sich schon ein dergleichen Gravamen äußerte, dennoch die anmaßliche Effectus Suspensivi, als wiederrechtlich gäntzlich benommen werden könnten. Um aber hierunter des großen End-zwecks nicht zu verfehlen, dürffte vor allen Diengen erforderlich seyn, mit den bestgesinneten Chur- und Fürstl[ichen] Häußern, in vertraute Correspondenz zu tretten, und das Werck dergestalt vorzubereiten, daß ein vergnüglicher Reichs-Schluß nicht wohl entstehen könne. Stünde auch

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