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Preußisches Gesetz über die Gewerbefreiheit, gezeichnet von Staatskanzler Hardenberg und König Friedrich Wilhelm III. (7. September 1811)

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20. Der Vorsteher oder Gewerkspatron ist verpflichtet, diesen Beschluß unverzüglich dem Magistrate zur Genehmigung vorzulegen.

21. Diese Genehmigung muß versagt werden, wenn das Gewerk nicht gleichzeitig genugthuend nachweist, wie seine Schulden bezahlt werden sollen.

22. Außerdem darf der Magistrat in der Regel die Genehmigung nicht verweigern.

23. Findet er jedoch dabei Bedenken, so muß er gemeinschaftlich mit der örtlichen Polizeibehörde deshalb unverzüglich an die Provinzialregierung berichten und deren Entscheidung erbitten.

24. Wird die Auflösung genehmigt: so müssen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen des Gewerks zuvörderst alle Schulden desselben getilgt werden.

25. Was sodann etwa übrig bleibt, wird in so fern freies Eigenthum der Mitglieder, als bei dem Gewerke keine Bankgerechtigkeiten vorhanden sind, zu deren Ablösung es nach § 39. dieser Verordnung verwandt werden muß.

26. Das Gewerk kann durch Stimmenmehrheit unter Genehmigung des Magistrats diesen Ueberschuß zu gemeinnützigen Zwecken bestimmen.

27. Findet keine solche Einigung darüber statt; so wird er unter alle vorhandene Meister und das Gewerbe fortsetzende Meisterwittwen zu gleichen Theilen vertheilt. [ . . . ]

29. Die Landes-Polizeibehörde ist befugt, jedes Gewerk zu jeder Zeit für aufgelöst zu erklären. [ . . . ]

31. Wird von Landespolizei wegen in besondern Fällen zu einem gemeinnützigen Zwecke nöthig erachtet, Gewerbtreibende gewisser Art in eine Corporation zu vereinigen so ist jeder verpflichtet, dieser Corporation beizutreten, so lange er dies Gewerbe treibt.

32. Ausschließliche, vererbliche und veräußerliche Gewerbsberechtigungen in den Städten, die als solche in den Hypothekenbüchern eingetragen sind, sollen in Bezug auf § 17. des Edikts vom 2ten November v. J. abgelöst, und bis dies geschehen kann, verzinset werden.

33. Auch die vormals auf städtischen Grundstücken unzertrennlich haftenden Gewerbsberechtigungen sind davon nicht ausgeschlossen, weil durch § 4. des Edikts vom 9ten October 1807 diese Untrennbarkeit bereits aufgehoben ist. [ . . . ]

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