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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

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Dergleichen Raisons werden wir nicht annehmen noch vor valable erkennen, sondern das General- etc. Directorium muß sich selbst nach der Sache informiren und in pleno examiniren, ob nicht die aus den Provinzien einkommende Berichte partialisch, ob nicht menschliche Affecten und Intriguen darunterlaufen und was weiter dahin gehöret, denn Uns ermeldtes Directorium in dergleichen und allen übrigen Fällen nach Anweisung gegenwärtiger Instruction einer vor alle und alle vor einen haften und responsable sein sollen. [ . . . ]


Art. 34. Wegen der Anfragen

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§ 2. Wir haben oben schon befohlen, daß das General- etc. Directorium mit den Commissariaten und Kammern, auch die Membra eines jeden Departements mit ihren in den Provinzien anzuschaffenden geheimen Correspondenten und Espions fleißig correspondiren sollen, damit sie auch die minutissima von dem, was in den Provinzien passiret, wissen und erfahren mögen, es sei in Commissariats-, Domänen- Finanz-, Landes- oder politischen Sachen, auch neue Zeitungen und allerhand particularia, die in den Provinzien vorkämen. Zum Exempel, in Preußen ist ein guter Winter und starker Frost. Es kommt viel Zufuhr und Denréen nach den Städten. Das Holz zu dem neuen Anbau wird stark aus den Wäldern angefahren. Der Bau gehet gut von Statten. Man promittiret sich eine reiche Ernte. Die Commercien, Schifffahrten und Manufacturen beginnen zu floriren. Wann J. K. M. anhero kommen, werden Sie hoffentlich mit dem guten Succeß der Sache allergnädigst zufrieden sein.

Diese oder jene Stadt oder Dorf ist abgebrannt. Die Noblesse remuiret unter der Hand, den Generalhufenschoß übern Haufen zu werfen. Gegen dieses oder jenes Edict wird stark gearbeitet. Dieser oder jener Edelmann opponiret sich gegen den Lehnscanonem. Dieses oder jenes Regiment kauft Fourage aus den benachbarten fremden Landen. Die Kammer wird ihre Quartale richtig bezahlen, oder: sie wird daran manquiren, aber doch so valable Raisons anzuführen haben, welche S. K. M. vermöge Instructionis werden annehmen müssen, oder: es wird nöthig sein, der Kammer scharf auf den Pelz zu gehen, damit sie bezahle. Die Kammer ist sehr fleißig, das Commissariat auch. Die Königlichen Verordnungen und was in der Instruction enthalten, werden exequiret oder nicht. In der und der Stadt sind 20 neue Häuser angebauet. Die Commissariate und Kammern sind fleißig im Collegio oder nicht. Dieses oder jenes Regiment hat Exactiones gethan. Die Commissariate haben bei dem Commandeur des Regiments Ansuchung gethan, daß solche Exactiones redressiret werden möchten, es ist aber nichts darauf erfolget, u. s. w.; auch allerhand nova.

Wie nun das General- etc. Directorium von Uns angewiesen ist, alle solche und andere aus denen Provinzien anlangende Nachrichten in eine kurze Relation zusammenzuziehen und Uns dergleichen Relation wochentlich einmal einzuschicken, so kann auch, im Fall sich etwas darunter fünde, worüber man Unsere allergnädigste Willensmeinung und Befehl einzuholen nöthig zu sein erachtet, deshalb allerunterthänigst bei Uns angefraget werden.

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