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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

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Mit einem Wort, Unsere allergnädigste Intention gehet dieserwege dahin, daß Uns zu Besetzung der Provinzialkammeren und -Commissariate keine Leute in Vorschlag gebracht werden sollen, die aus der Provinz bürtig, woselbst die vacante Bedienung wieder zu besetzen.

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§ 15. Zu allen Thorschreiber-, Mühlenbereuter-, Polizeireuter-, Ausreuter- und dergleichen geringeren Bedienungen wollen Wir niemand anders als Invaliden, Unterofficierer und Soldaten employiret wissen, und zwar solche, die unter Unserer allergnädigsten Approbation von Unserem Generaladjutanten jedesmal in Vorschlag gebracht werden. [ . . . ]

§ 17. Wir befehlen auch dem General- etc. Directorio allergnädigst, gründlich und wohl zu untersuchen, ob nicht in den Provinzien bei den Commissariaten und Kammern, da so viel Bediente sind, einige retranchiret, auch sonst allerhand Bedienungen mit einander combiniret und dadurch die auf derselben Unterhalt zu verwendende Kosten ersparet werden können. Zum Exempel, wann in den Städten, wo Zölle sind, die Acciseeinnehmer zugleich den Zoll erheben, so kann der Zöllner Gehalt menagiret und eingezogen werden.

Wann das General- etc. Directorium diesen Punkt mit rechtem Eifer vor Unseren Dienst und Interesse zu untersuchen sich angelegen sein lassen will, wird es Uns dadurch einen confiderablen Nutzen, Vortheil und Menage stiften können. [ . . . ]

§ 19. Solcher Instruction ist in specie einzuverleiben, daß die Commissariatspräsidenten in den Provinzien die ihnen anvertrauete Städte fleißig bereisen, derselben Zustandes respectu des Handels und Wandels, Commercien und Manufacturen, Bürger und Einwohner und deren Nahrung und Gewerbs sich auf das genaueste erkundigen und informiren sollen, damit ihnen die unter ihr Departement gehörende Städte ebenso genau bekannt sein mögen, als Wir prätendiren, daß ein Capitän von Unserer Armee seine Compagnie kenne, bei welcher aller und jeder dazu gehörender Soldaten innerliche und äußerliche Qualitäten dem Capitän vollkommen bewußt sein müssen. [ . . . ]


Art. 2. Der Ministrorum Functiones

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§ 7. Die Concepte von dem, was bei dem General- etc. Directorio expediret wird, die Justizsachen allein ausgenommen, revidiren alle fünf dirigirende Ministri.

§ 8. Die Originalia contrasigniren Unser Generallieutenant, Wirkliche Etatsministri, auch Finanz-, Krieges- und Domänenräthe von Grumbkow und von Creutz, beide zugleich.

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