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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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63. Zum Drey und Sechzigstem, Wann auch Unsere gehorsambe Stände unterthänigst erinnert, daß nunmehr unsere Lande mit der itzigen Hand- und Land Münze genugsam versorget, undt kein mangel mehr zue spühren; so wollen Wir auff bevorstehenden Michaelis das Münzen einstellen laßen, es were dann Sache, daß des kleinen Waßers halber die Münze indeß stille stehen müeste, und das verhandene pagament nicht völlig vermachet werden könte, den auff dem fall müste noch biß zu ende des Octobris nachgemünzet werden, Zu ende des Februarii aber des künfftigen 1654ten Jahres, wollen Wir einen Außschuß Unserer gehorsamben Stände wieder erfordern, dero billigmeßige Vorschläge undt unterthänigste erinnerungen gnädigst hören, und denselben statt geben, auch zureichende Verordnung machen, setzen, ordnen undt schließen, wie das Münzwesen Unsern Landen zum besten ferner zufaßen und einzurichten.

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[Artikel 64 beschäftigt sich mit denjenigen Reisenden, die in das Land auf bestimmten Wegen einreisen, um die Zollabgabe zu vermeiden, die am normalen Ort des Grenzüberschritts erhoben wird. Art. 65: Die Stände baten darum, die neuen Zölle auf Getreide abzuschaffen, die von Schweden während des Dreißigjährigen Krieges eingeführt worden waren. In seiner Antwort, die die Beibehaltung der Abgabe rechtfertigen soll, zitiert der Kurfürst ein altes Edikt Kaiser Friedrich III. von 1456, das die gleiche Wirkung hatte. Er verspricht jedoch, die Abgabe nicht zu erhöhen, außer auf den damals noch im Bau befindlichen Oder-Spree-Kanal nach seiner Fertigstellung, er behält sich das Recht vor, jegliche Abgaben auf die Benutzung des neuen Kanals frei erheben zu können, wenn dieser einmal in Betrieb ist. Die Artikel 66 und 67 sind nur von lokalem Interesse. Im Artikel 68 verspricht der Kurfürst, seine Jagdrechte in der Altmark nicht auf Kosten derjenigen der Stände auszudehnen. „Untertanen“ dürfen nicht gezwungen werden, als Helfer bei der Wolfsjagd teilzunehmen, sollen aber ermutigt werden, sich freiwillig dafür zu melden. Denjenigen, deren Pflicht es ist, an der Wolfsjagd teilzunehmen, ist mit Höflichkeit zu begegnen. Sie sind nicht länger als nötig dafür einzusetzen. Artikel 69: Die Herstellung von Salpeter ist verboten, die salpeterhaltige Erde ist auf Bauernhöfen zu vergraben.

Mit dem Artikel 70 kehren wir zur Politik und Vermischtem zurück. Artikel 70: Den Adligen und Rittern der Neumark ist es gestattet, Dokumente mit „Edler von“ zu zeichnen.]

71. Zum Ein und Siebenzigstem, betreffende dasjenige, was Unsere getrewe Land Stände, wegen Bestellung eines Stadthallters erinnert, wissen wir anders nicht, alß daß Wir die ganze Zeit Unserer Churfl. Regierunge, so offte wir Uns aus unserern Lande begeben müssen, Uns in diesenm Stücke allemahl dergestalt erwiesen, daß Unsere getrewe Stände, damit friedlich gewesen, und seind nochmahls des gndsten erbietens, auff dergleichen fall, ins künfftige solche gnädige anstalt zumachen, daß die Stände darüber mit Fuge Klage zuführen nicht Uhrsach haben mögen.

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