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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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Denen so in Unsern Churfl. Aemptern wüeste Höffe beziehen und anbawen wollen, haben Wir auff Sechs Jahr befreyhung aus gnaden concediret, hernach sollen sie Ihre schuldige Pflicht unfeilbahr leisten, und den andern eingehörigen Unterthanen gleich, die algemeine Landesbürden tragen helffen. Immittels aber können dennoch solche newe Einwohner, von den oneribus realibus als was Pristern und Cüstern loco salarii gebühret, nicht befreyet seyn, sondern müßen dieselbige abstatten, oder geschehen laßen, daß bey den freyen Jahren, die Priester und Cüster, an statt ihrer Besolldung so viel Acker, als Ihnen an denn ordinariis reditibus abgehet, aus denn Höffen sich gebrauchen. [ . . . ]

[Der Rest dieses Artikels beschäftigt sich mit den speziellen Problemen in gewissen Städten. Die Artikel 42 bis 44 richten sich gegen einige wettbewerbsbeschränkende Praktiken der Schmiede, Schreiner, Glockengießer und Hopfenhändler. Artikel 45 verspricht eine baldige Markierung der Grenze zu Polen. Artikel 46 bestätigt die Vereinbarungen, die zwischen der Ritterschaft und den Städten getroffen worden sind, um bestimmte Differenzen zwischen ihnen zu besprechen. Artikel 47 legt eine Vorgehensweise für die Schlichtung von Konflikten zwischen den Angestellten der Krone auf der einen und der Ritterschaft und den Städten auf der anderen Seite fest. Artikel 48 beschäftigt sich mit der Ernennung von Kommissaren zur Eintreibung bestimmter Abgaben. Artikel 49: Wenn möglich, sind Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist, nicht in Haft zu halten.

Die folgenden Artikel beschäftigen sich im Wesentlichen mit Wirtschaftsfragen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um das Bestreben der Ritterschaft und der Städte, ihre althergebrachten Privilegien der Steuerbefreiung zu bewahren. In der Regel bestätigt der Kurfürst diese auch, besteht aber darauf, Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Die wichtigsten Artikel, die sich mit dieser Frage beschäftigen, sind die Artikel 52, 62 und 65. Ein anders geartetes Anliegen behandelt Artikel 63. Auch wenn zu dieser Zeit das Münzrecht nahezu überall ein Regal des Herrschers darstellte, und die Praxis, durch die Abwertung der Währung einen Profit zu schlagen, allerorten an der Tagesordnung war, so missbrauchte Friedrich Wilhelm dieses Privileg derart stark, dass es sich sehr negativ auf das Preisniveau auswirkte.

Nach Artikel 50 soll ein allgemeines Exportverbot, besonders von Getreide, Hopfen, Vieh und Hanf, nur in Ausnahmefällen und nur nach Beratungen mit Vertretern der Stände erlassen werden. Artikel 51 beschäftigt sich mit der vollständigen oder teilweisen Abschaffung gewisser Notstandsabgaben.]

52. Zum Zwey und Funffzigstem, außerhalb des Newen Zolles von dem Korne, so zur Axte und Waßer in frembden Landen geführet, und davon der Zoll ohne unterscheid der Personen, jedoch nur an einem Orthe, wie Wir solches anordnen werden, gegeben wird, wollen wier die von der Ritterschafft, und die jenige Städte, so Zollfrey sein, bey ihren Privilegiis und immunitæten abonere vectigalium, wie sie dieselbe für Alters gehabt, gndst. schüzen, und soll den Prælaten, Herrn und Ritterschaft ihr eigen Getreide und Pacht Korn, auch Weine, so viel sie deßen über ihre notturfft haben werden, Ingleichen Viehe, Wolle, und was sonsten von der Ritterschafft Güthere zu verkauffen sein möchte, zu waßer und zu Lande auszuführen, und dagegen ihre gekauffte Weine, Victualien, Küchen und andere notturfft ohne Zoll, wie sie vor Alters solcher immunität genoßen, wieder ins Land zuführen, unweigerlich gestattet werden;

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