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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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11. Zum Eilfften, Gleichwie Wir bißhero in conferirung der Prælaturen und geistl. Canonicaten, die Einheimischen, insonderheit die von Adel andern præferiret, also soll es auch hinführo dabey verbleiben, Jedoch sollen auch die auß Bürgerstande nicht außgeschloßen sein, sondern bey den iedes Orthes hergebrachten consuetudinibus & Statutis geschützet werden; Fürnehmlich aber wollen Wir Unsere reflexion für andern auff dieienige einheimischen haben, auch Sie zu den Prælaturen, Geistl. beneficien, dignitæten, Rathsstellen, und vornehmen Landes Officien, für frembden undt Außwärtigen befördern, welche in Unsern undt gemeinen Land-Sachen, Consultationibus, Legationibus und dergleichen Verrichtungen nüzlich gebrauchet werden können, und sich umb das Vaterland wohl verdienet gemachet, oder noch verdienet machen können. Gestalt dann auch der defunctorum Söhne, wann sie dazu capable sein, non tam ex persona parentum, vi successionis, sinthemahl die Comptoreyen undt Geistl. Güeter nicht erblich gemachet werden können, qvam ex persona propria, vigore electionis für allen frembden nationen billig in acht genommen, und zugelassen werden sollen; Jedoch können Wir Uns die Hände so gar nicht binden lassen, daß Wir auch frembde undt Außwärtige geschickte, wohlqualieficierte Personen, so Uns und dem Lande rühmbliche guthe nützliche Dienste gethan, oder noch thun können, mit beneficien undt Landt-Aemptern zubegnadigen, nicht berechtiget sein solten, sondern solches wollen Wir Uns, Unsern Erben und Nachkommen hiermit außdrücklich reserviret und vorbehalten haben.

Damit aber die Land Stände Unsere sonderbahre gndste Liebe und affection, damit Wir Ihnen beharrlich zugethan, noch vmb so viel mehr zuverspühren haben mögen, So erklähren Wir Uns noch ferner in gnaden dahin, daß, nachdeme in Unseren Preusischen, Clevischen, undt zugehörigen Landen, Unsere Churfürstl. Brandenbl. Unterthanen, von den Landes officien, beneficien, Hauptmannschafften und andern Bedienungen, excludiret werden, dieselbe hinwieder Jure retorsionis auch in diesen hiesigen Landen der Chur- und Marck Brandenburg ebenmäßig also tractiret, undt aller derer beneficien und bedienungen, dazu die Brandenbl. in itztgedachten Preusischen undt Clevischen, auch zugehörigen Landen, nicht zugelassen werden wollen, unfehig gehalten, und dazu ins künfftige weiter nicht avanciret werden sollen, so lange und biß dahin, die obbemellte Preußische und Clevische bey itziger ihrer resolution verharren werden. Und soll dieses auch statt haben, in allen Unsern Provincien, die dergleichen, alß die Preussische und Clevische Lande, der Einheimischen halben prætendiren möchten;

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[Artikel 12 bestimmt, dass alle Klöster bis auf eines, das in eine Schule umgewandelt werden solle, im Besitz ihrer Statutenverbleiben sollen und dass die Zahl ihrer Ordensmitglieder auf den Vorkriegsstand erhöht werden dürfe, sobald die Umstände es erlaubten.

Artikel 13 verspricht, jene Obliegenheiten nicht zu vermehren, durch welche die Kapitel und ihre Untertanen traditionell zur Versorgung von bestimmten Reisenden mit Kost, Logis und Pferden verpflichtet waren. Gleichzeitig verspricht der Artikel in dieser Hinsicht eine maßvolle Nutzung jener Verpflichtungen, auf die der Kurfürst nicht verzichten kann. So sind etwa – um nur ein Beispiel aus einer langen Liste anzuführen – Köchen und kurfürstlichen Angestellten keine besonderen Trinkgelder zu zahlen, wenn sie in einem Kapitel Logis erhalten, „weil sie nicht in Diensten des Kapitels stehen, sondern in Unseren.“

Artikel 14, der den Kurfürsten verpflichtet, die Stände vor Entscheidungsfällungen in Fragen von großer Bedeutung zu konsultieren, hätte nach modernem Maßstab die wichtigste Stellung im ganzen Dokument zukommen müssen. Tatsächlich jedoch war dieser Artikel von vorneherein ein toter Buchstabe und das nicht nur durch das Verschulden des Kurfürsten, hatten doch die Stände schon längst alle Versuche eingestellt, Einfluss auf die Außenpolitik zu nehmen; nur durch den Widerstand gegen Steuererhöhungen zur Finanzierung von Kriegen übten sie noch einen indirekten Einfluss aus. Doch der Artikel in seiner bestehenden Form lautet:]

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