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Maria Theresias Politisches Testament (1749-50)

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Zu dem Ende die Capi und Vicecapi bei dem Directorio und obristen Justizstelle mit Abrogierung des Kanzlertituls Praesidenten benennet. In denen Ländern habe aller Orten Repraesentationes angesetzet und denenselben die Besorgung derer Publicorum und Cameralis nebst dem militari mixto anvertrauet. Diesen Repraesentationen sind die in denen Ländern angestellte Kriegscommissarii beigegeben worden, umb andurch ihre Operationes desto mehrers zu erleichtern und uniformer zu machen. Und gleichwie die Agenda dieser Landesrepraesentationen lediglich in die Activität des dahier bestellten Directorii einschlagen, also haben die in denen Ländern befindliche Justizinstantien ihre Berichte an die obriste Justizstelle zu dirigieren, welche letztere bevollmächtigt ist, in Prozeßsachen nach Pflicht und Gewissen ohne abzustattendes Referat fürzugehen.

Wohingegen alle Resolutiva in Publicis von dem Directorio in Publicis und Cameralibus mittels der wochentlich abzugebenden Protokollen mir vorgetragen werden müssen, wo dann die Sach von mehrerer Wichtigkeit Freitags in mein- und Ihro Majestät des Kaisers Gegenwart haltenden Conferenz vornehmen lasse. Überhaupt aber es dahin eingeleitet worden, daß von Woch zu Woch alle einkommende Sachen erlediget und nichts zurückbehalten werden därfe, was nicht stets vor Augen liege und eine stärkere Ausarbeitung erheische.

Pro Commerciali habe zwar ein eigenes Directorium, dependent vom Directorio in Publicis et Cameralibus bestellet, allein dieses bestehet meistens aus Räten, so aus dem Directorio in Publicis et Cameralibus gezogen worden, und ist auch solches dahin angewiesen, jene Materien, so in das Publicum einschlagen, mit dem Directorio in Publicis et Cameralibus auf das genaueste zu concertieren, zu dem Ende auch der Praeses gedachten Commerciendirectorii einer wochentlichen Session des Directorii in Publicis et Cameralibus beiwohnet, nicht minder von mir zu der Conferenz in Internis zugezogen wird.

Diesfällige fest stabilierte Einrichtung sehe überzeugend vor den wahren Grundstein an, wodurch die von Gott mir anvertraute Monarchie mit dessen anhoffenden kräftigsten ferneren Beistand soutenieren und zum Besten und Nutzen meiner Nachkommen conservieren möge; anerwogen solche dem Landesfürsten die Gelegenheit verschaffet, die wahre Kenntnüß von der Beschaffenheit seiner Länder sich selbsten beizulegen, deren Gravamina zu erörtern und zu examinieren, mithin einen justizmäßigen, gottgefälligen Fürgang zwischen Obrigkeiten und Untertanen zu befördern, fürnehmlich aber ein wachtsames Auge zu führen, damit die Armen und besonders die Untertanen von denen Reichen und Obrigkeiten nicht unterdruckt werden.

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