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Bayerisches Edikt über „die Errichtung einer Gensd’armerie” (11. Oktober 1812)

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Art. 135. Sie versichert sich allenthalben aller fremden Personen, welche entweder mit gar keinen, oder mit keinem regelmäßigen Paße versehen sind, und stellt solche vor den nächsten Polizey-Beamten.

Art. 136. Sie arretirt diejenigen, welche aus Unvorsichtigkeit oder Nachläßigkeit mit Reiten, Fahren oder auf andere Art Jemanden auf der Straße oder auf öffentlichen Pläzen beschädigen, oder welche an den, dem öffentlichen Vergnügen und der Bequemlichkeit gewidmeten Anlagen muthwilligen Frevel üben.

Art. 137. Sie besorgt die Polizei auf den Heerstraßen, erhält zu jeder Zeit die freie Kommunikation, und hält Kutscher und Fuhrleute an, bei ihren Pferden zu bleiben, und sich den übrigen Regeln der Straßen-Polizei zu fügen, zu welchem Ende sie befugt ist, diejenigen, welche sich ihr widersezen, vor der nächsten Obrigkeit zu stellen, welche sogleich die Bestrafung der Widerspenstigen vornimmt.

Art. 138. Als nothwendiges Mittel zur Ausübung aller vorstehenden ordentlichen Dienstverrichtungen liegt der Gensd’armerie ob, fortwährend auf den Hauptstraßen sowohl, als auf den Neben- und Vizinal-Straßen, und zwar in den jeder Brigade besonders angewiesenen Distrikten zu patrouilliren, dergestalt, daß abwechslungsweise wenigstens der dritte Theil der Mannschaft mit diesem Dienste beschäftiget ist. [ . . . ]

Art. 143. Alle diese Dienst-Verrichtungen, welche ohne vorherige Requisition einer öffentlichen Behörde der Gensd’armerie obliegen, trägt jede Brigade regelmässig in ihr Dienstbuch ein, aus welchem die Auszüge monatlich an die Landgerichte, in welchen die Brigaden ihre Stationen haben, von diesen an das einschlägige General-Komissariat, und von diesem an das Ministerium in einer gleichförmigen Zusammenstellung mit den nöthigen Bemerkungen gelangen, so wie zu gleicher Zeit dieselben Rapporte monatlich durch die Brigaden dem Kompagnie-Chef, durch diese dem Legions-Chef, und endlich von diesem dem General zugesendet werden, welcher sie gleichfalls mit seinen Bemerkungen dem Ministerium des Innern vorlegt. [ . . . ]

XVII. Verhältnisse zum Militär und zur Nazional-Garde.

Art. 174. Die Gensd’armerie, welche im Militär-Etat den ersten Plaz einnimmt, kann, wenn sie gleich in ihrem ordentlichen Dienste nur der obersten Polizei-Behörde des Reiches untergeben ist, dennoch aus diesem Verbande gezogen, und den übrigen Theilen der bewaffneten Macht zugetheilet werden, und zwar sowohl im Kriege, als zur Zeit des Friedens.

Art. 175. Im ersten Falle bestimmt das Ministerium des Innern, nach vorherigem Benehmen mit dem Kriegsministerium, welche Abtheilungen des Korps abgegeben werden können, um die Polizei bei einem auf dem Kriegsfuße stehenden Armeekorps zu versehen, oder andere Dienste gegen den äussern Feind zu leisten. [ . . . ]

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