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Bayerisches Edikt über „die Errichtung einer Gensd’armerie” (11. Oktober 1812)

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Art. 14. Bei der ersten Nomination sollen wo möglich alle Kapitäns und Lieutenants aus der Klasse jener Kompetenten gewählt werden, welche nicht weniger als vier Jahre unter den Linien-Truppen, und zwar zulezt im gleichen oder nächstvorhergehenden Grade tadellos gedient haben, und weder unter 25 noch über 50 Jahre alt, gesund, und vollkommen dienstfähig sind.

Art. 15. Die Legions-Chefs insbesondere müssen 6 Jahre, und zwar zulezt als Stabs-Offiziere bei der Armee im aktiven Dienste gestanden seyn.

Art. 16. Der das Korps kommandirende General wird jederzeit aus der Klasse der verdientesten höheren Offiziere der Armee oder aus den Legions-Chefs gewählt werden.

[ . . . ]

Art. 19. Zu Unteroffizieren und Gemeinen bei der Gensd’armerie dürfen durchaus keine anderen Individuen aufgenommen werden, als solche, welche wenigstens 6 Jahre bei der Armee gedient, wenigstens einen Feldzug mitgemacht haben, und einen ehrenvollen Abschied besizen; insbesondere aber müssen die berittenen Gensd’armen die 6 Militär-Dienstjahre bei der Kavallerie zugebracht haben; übrigens darf ein Gensd’arme nicht unter 25 und nicht über 40 Jahre alt, und muß des Lesens und Schreibens wohl kundig seyn, auch wenigstens 5 Schuh 4 Zoll messen. [ . . . ]

XIII. Ordentlicher Dienst der Gensd’armerie.

Art. 121. Die Gensd’armerie sammelt allenthalben die Anzeigen über begangene Verbrechen, und bringt solche vor die kompetenten Polizei- und Gerichts-Behörden.

Art. 122. Sie arretirt Landstreicher, Strassenräuber, Mordbrenner und Mörder, einzelne sowohl, als wenn sie sich in Banden versammeln, und überhaupt alle Verbrecher, welche auf frischer That betreten werden, und alle diejenigen, welche wegen begangener Verbrechen durch öffentliche Ausschreibungen verfolgt sind; zu welchem Ende ihr von den Gerichts- und Polizei-Beamten die Signalements derselben mitgetheilet werden.

Art. 123. Sie bemächtigt sich derjenigen, welche durch Tragung blutiger Waffen, den Besiz von entwendeten oder geraubten Effekten, oder durch andere sichere Anzeigen den Verdacht eines Verbrechens auf sich laden.

Art. 124. Sie ergreift die Holz- und Feld-Frevler, Wilddiebe, und bewaffnete Zoll- und Maut-Defraudanten, jedoch nur dann, wenn sie solche auf der That ertappt.

Art. 125. Sie verhindert und zerstreuet jede unerlaubte Zusammenrottung, wobei sie sich jedoch nach der unten enthaltenen Vorschrift zu benehmen hat.

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