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„Edikt über das Gemeindewesen”, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky (24. September 1808)

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§ 62. Der Munizipal-Rath wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert; – die Mitglieder können jedesmal wieder gewählt werden. Sie vertreten ihre Stelle unentgeldlich.

§ 63. Sowohl die Gemeinden, als der Munizipalitäts-Rath, können nur auf Berufung, und unter der Leitung der Polizei-Stelle zusammen treten; – sie können ohne Wissen und Genehmigung derselben nichts beschliessen.

§ 64. In denjenigen Orten, wo der Kuratel- oder Polizei-Beamte nicht selbst gegenwärtig ist, hängt es von denselben ab, die Berufung und Leitung einem Beisizer oder Neben-Beamten zu übertragen; – außerdem verrichtet dieses Geschäft der Vorsteher der Gemeinde, welcher zur Aufrechthaltung der Polizei bestellt ist.

§ 65. Die Gegenstände, welche bei den Gemeinden- oder bei dem Munizipalitäts-Rathe zur Berathung kommen können, sind:

1) die Erhaltung der Gemeinde-Güter;

2) die Erfüllung der Gemeinde-Verbindlichkeiten;

3) die Regulirung der Abgaben und Frohnen, und des Konkurrent-Fußes;

4) die Bevollmächtigung der Gemeinde-Glieder;

5) die jährliche Einsicht der Gemeinde-Rechnungen;

§ 66. Weder die Gemeinden, noch der Munizipalitäts-Rath können eine Art von Gerichtsbarkeit ausüben.

§ 67. Sie können auch nichts in den Kreis ihrer Berathungen ziehen, was zur ausübenden Polizei gehört, und den Gemeinde-Vorstehern zur Vollziehung aufgetragen ist.




Quelle: Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 19. Oktober 1808. Sp. 2405-08, 2411 f., 2415-18.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 165-72.

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