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„Konstitution des Königreichs Westfalen”, proklamiert von Napoleon Bonaparte zu Fontainebleau (15. November 1807)

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Sein Contingent soll aus fünf und zwanzig tausend Mann wirklich dienstthuender Soldaten von jeder Waffen-Art bestehen, nämlich: aus 20,000 Mann Infanterie, 3,500 Mann Cavallerie, 1,500 Mann Artillerie.

In den ersten Jahren sollen nur zehn Tausend Mann Infanterie, zwei Tausend Mann Cavallerie, und fünf Hundert Mann Artillerie besoldet werden. Die übrigen zwölf Tausend fünf Hundert Mann sollen von Frankreich gestellt werden, und die Besatzung von Magdeburg bilden. Diese zwölf Tausend fünf Hundert Mann sollen vom Könige von Westphalen besoldet, genährt und gekleidet werden.

Dritter Titel.

Art. 6. Das Königreich Westphalen soll in des Prinzen Hieronymus Napoleon directer, leiblicher und rechtmäßiger Nachkommenschaft männlichen Geschlechtes, nach der Ordnung der Erstgeburt und mit beständiger Ausschließung der Weiber und ihrer Nachkommenschaft, erblich seyn. [ . . . ]

Art. 7. Der König von Westphalen und seine Familie sind in dem, was sie persönlich betrifft, den Verfügungen der kaiserlichen Familien-Statute unterworfen. [ . . . ]

Vierter Titel.

Art. 10. Das Königreich Westphalen soll nach solchen Grundgesetzen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religions-Gesellschaften festsetzen.

Art. 11. Die allgemeinen sowohl, als Provinzial-Landstände der Staaten, aus welchen das Königreich zusammen gesetzt ist, alle politische Corporationen dieser Art und alle Privilegien dieser Corporationen, der Städte und Provinzen, sind aufgehoben.

Art. 12. Gleichergestalt sind alle Privilegien einzelner Personen und Familien, in so fern sie mit den Verfügungen des obenstehenden Artikels unverträglich sind, aufgehoben.

Art. 13. Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn und wie sie heißen möge, ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreichs gleiche Rechte genießen sollen. [ . . . ]

Art. 16. Das Steuersystem soll für alle Theile des Königreichs ein und dasselbe seyn. Die Grundsteuer soll den fünften Theil des Ertrags der Grundstücke nicht übersteigen dürfen.

Art. 17. Das Münzsystem und das System der Maaße und Gewichte, welche gegenwärtig in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden. [ . . . ]

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