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Großherzog Ludwig I. von Hessen-Darmstadt, Edikt über die „Abschaffung des vormaligen Ständesystems” (1. Oktober 1806)

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Damit jedoch, nach aufgelößtem ständischen Verband, diejenigen, so bei ständischen oder von den Ständen garantirten Anlehen Gelder vorgeschossen haben, keine Veranlassung zu beunruhigenden Besorgnissen erhalten, so erklären Wir aufs feierlichste, und ertheilen Unsere Landesherrliche Zusage, daß alle Landständische oder von den Landständen garantirte Schulden, nach wie vor, auf dem Lande radicirt und hypothecirt verbleiben, und die pünktlichste Sorge dafür getragen werden solle, daß die davon zu entrichtende Zinsen, wie bisher vor allen anderen Zahlungen berichtiget, und die fällige oder ordnungsmäßig aufgekündigte Capitalien nach den bisher bestandenen Normen abgetragen werden.




Quelle: Archiv der großherzog hessischen Gesetze und Verordnungen. Herausgegeben unter der Leitung der Ministerien. Bd. 1. Nr. 4. Darmstadt 1834, S. 19f.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 112-14.

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