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Maximilian von Montgelas, „Ansbacher Mémoire”. Vorschlag für ein Staatsreformprogramm (30. September 1796)

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Diese Prinzipien werden im folgenden Plan entwickelt.

Die Ministerien wären in fünf Ressorts getrennt: Auswärtige Angelegenheiten, Finanzen, Justiz, Geistliche Angelegenheiten, Kriegswesen.

Jedes Ministerium würde sich zusammensetzen aus einem Minister und ebensovielen Referendären wie es Provinzen gibt, deren Verfassungen sich wesentlich voneinander unterscheiden. [ . . . ]

Die Aufgabenbereiche jedes Ministeriums ließen sich wie folgt festlegen:


I. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten hätte in seinem Ressort:

1° Die Korrespondenz mit allen Ministern, Gesandten, [diplomatischen] Agenten, Geschäftsträgern an allen Höfen des Reichs und Europas; [ . . . ]

II. Das Finanzministerium würde umfassen: [ . . . ]

Die Aufhebung der finanziellen Vorrechte der privilegierten Stände in den verschiedenen Provinzen, die Erstellung eines mit Sorgfalt errichteten Steuerkatasters, der gerechtere Verhältnisse bei der Erhebung der direkten Steuer schafft, die Aufhebung etlicher, die Untertanen zu sehr belastender Rechte und der Wegfall des höchst verderblichen bayerischen Zollsystems rufen klar und deutlich nach der Aufmerksamkeit des Gesetzgebers in den verschiedenen Zweigen dieser weitläufigen Verwaltung.

III. Das Justizministerium würde beinhalten: [ . . . ]

Dieser Teil ist einer derjenigen, die am dringlichsten grundlegende Änderungen erfordern. Die Art, wie die Landrichter [»baillis«] ihre Gerichtsuntertanen quälen, die übermäßigen Gebühren, die sie ihnen abnehmen, übersteigen alle Worte. Man würde das arme Volk bedeutend entlasten, wenn man den Landrichtern feste Gehälter zahlte, in welchem Falle man sie zwingen könnte, der Hofkammer über die Höhe der Gebühren Rechnung zu legen. [ . . . ]

Möglicherweise empfiehlt es sich, eine politische Neueinteilung der Provinzen auszuarbeiten, sei es, indem man mehrere Landgerichte, deren Aufgabenbereiche zu weitläufig sind, zu einem einzigen zusammenfaßt, sei es, indem man die Kreiseinteilung übernimmt, die in Preußen, Österreich, Sachsen und Hessen [bereits] eingeführt ist. [ . . . ]

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