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Eine Denkschrift des Grafen Johann Anton Pergen an den österreichischen Mitregenten Joseph II. darüber, welchen „Werth der Besitz der Kaysercrone” für das Haus Österreich habe (1766)

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sechstens das Reichspolizey-Weesen nach seinen Haußsätzen zu leithen im Stande ist. Daß nicht weniger

siebendens ein Römischer Kayser die ansehnlichste Fürstliche Reichslehen bey ihrer Erledigung mit geringer Mühe und Kösten an sein Hauß zu bringen die füglichste Gelegenheit in Handen hat. Daß

achtens: Derselbe alle Durchmärsche seiner Truppen durch das Reich mit weniger Kösten und Unannehmlichkeiten als alle übrige Stände des Reichs beförderen kann, welches dem Durchl. Erzhauß derer Niederlanden halber zum großen Nutzen gereichet. Daß

neuntens: Derselbe mit gewißer Beschränkung theils das Recht, theils das Herkommen vor sich hat, offentliche Recroutirungen im Reich anzustellen, wo andere Stände blos von der Willkür ihrer Mitständen abhangen, und es fallet der Nutzen dieser Vorzüglichkeit zu Vermeydung der eigenen Entvölkerung in denen Erblanden bey dermaliger also vermehrter Anzahl derer Truppen einem jeden klar in die Augen. –

Ja, was noch mehr ist, so kann

zehendtens ein Römischer Kayser, wann die rechte Weege eingeschlagen werden, die wirkliche Entvölkerung in seinen Landen durch anziehende Unterthanen anderer Ständen einigermaßen mit mehrer Leichtigkeit, als andere ersetzen, und es scheine dieser Gegenstand von solcher Wichtigkeit, daß er die Feststellung eines Planes hierinnen verdienet. Ein nicht geringer Nutzen fließet

eylftens einem Römischen Kayser der ohnmittelbaren Reichsritterschaft in Nothffällen an Geld und Mannschaft. – Ferners ist

zwölftens bekannt, zu was grosen Vortheilen einem Römischen Kayser seine Oberherrschaft in denen Reichsstädten den Anlaß giebet, wann ein rechter Betrag geführet wird. –

Endlichen weiß

dreyzehendes jedermänniglich, was die verwilligende Römermonathe, obschon ein Theil dererselben nicht abgetragen worden, für Summen ausmachen. Es seynd in der That alle diese Vortheile wohl mit denen kays. Amtspflichten zu vereinbaren, und Ihro jetzt gloreichst regierende kays. May. können für Ihro Durchl. Erzhauß auch in diesem Verstand viel groses in dem Reich thun.

So beträchtlich nun aber auch von der Kaysercrone zu ziehende Nutzen immer seyn kann, so laßet sich doch

5to: ob der Besitz der Kaysercrone schädlich werden könne?

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