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Memorandum des US-Außenministeriums (20. Dezember 1958)

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Auf seiten der Vereinigten Staaten hat niemals irgendein Zweifel darüber bestanden, daß in der Planung vor der Besetzung eine Zwei-Phasen-Besatzungsperiode für Deutschland ins Auge gefaßt war. Die Vereinigten Staaten befinden sich ferner in völliger Übereinstimmung mit dem Standpunkt, daß der Zeitraum, in dem Deutschland die grundlegenden Bestimmungen der bedingungslosen Kapitulation ausführt, inzwischen längst vorbei ist. Eine ähnliche einleitende Einschränkung wurde in Zusammenhang mit den Punkten getroffen, die in Teil II des Potsdamer Abkommens mit dem Titel „Die Grundsätze, die die Behandlung Deutschlands in der einleitenden Kontrollperiode regeln“, enthalten sind. So wie das Abkommen über den Kontrollapparat als eine Regelung anerkannt wurde, die für eine relative kurze Zeitspanne gelten sollte, so sollten die Potsdamer Grundsätze in Teil II bestimmend sein während der unmittelbaren Nachkriegsperiode vor der Wiedereinsetzung einer deutschen Zentralregierung, in der Zeit also, in der die Alliierten Mächte Deutschland unter einer Militärregierung verwalten würden. Außenminister Acheson legte dies in seiner Erklärung dar, die er vor dem Rat der Außenminister am 24. Mai 1949 abgab. Einige Tage später, am 28. Mai, erklärte Bevin vor dem Rat, daß die Westmächte die einleitende Kontrollperiode als beendet erachten. Außenminister Acheson bekundete, daß er der Erklärung von Bevin herzlich beipflichte. Wyschinski trat diesem Argument nicht ausdrücklich entgegen und wandte sich auch nicht gegen den darin implizierten Gedankengang. Er führte am 27. Mai aus:

„[ . . . ] der (Kontroll-)Rat wurde für bestimmte Zwecke geschaffen. Wenn diese Zwecke bereits erreicht sein sollten, dann sollte dieser Tatsache Rechnung getragen und sollten neue Ziele formuliert werden.“

Daher bestreiten die Vereinigten Staaten auch nicht, daß das Kontrollabkommen und Teil II des Potsdamer Abkommens auf „eine einleitende Kontrollperiode“ begrenzt waren. Die Tatsachen zeigen jedoch ganz eindeutig, daß die Begrenzungen in diesen Dokumenten nicht bedeuten, daß die grundlegenden Besatzungsrechte und die anderen Besatzungsabkommen nach der einleitenden Kontrollperiode aufgehoben werden sollten. In dem Protokoll vom 12. September 1944, der militärischen Kapitulationsurkunde, der Erklärung vom 5. Juni 1945 über die Niederlage Deutschlands und die Übernahme der obersten Gewalt, der Erklärung vom 5. Juni 1945 über die Besetzung Deutschlands, der Erklärung vom 5. Juni 1945 über Konsultationen mit anderen Regierungen der vereinigten Nationen, den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens, die nicht in Teil II angeführt sind, oder in irgendeiner der besonderen Vereinbarungen über den Zugang nach Berlin ist keine derartige Bestimmung enthalten.

Die Schwäche der Argumentation, daß das Protokoll vom 12. September 1944 nach der einleitenden Kontrollperiode auf Grund eines gewissen stillschweigenden Zusammenhangs mit der zeitlichen Bestimmung in dem Abkommen über den Kontrollapparat in dem Satz, der auf den folgt, welchen die Sowjets auf alle übrigen Besatzungsabkommen auszudehen versuchen, besagt, daß „Vereinbarungen für den darauffolgenden Zeitraum Gegenstand eines gesonderten Abkommens sein werden“. Daher entbehrt der sowjetische Versuch, nach so langer Zeit zu behaupten, daß die Abkommen über die Besetzung Deutschlands lediglich „während der ersten Jahre nach der Kapitulation Deutschlands“ Geltung haben sollten, jeder Grundlage.

c) Verwirkung der Besatzungsrechte der Westmächte durch ihre Handlungen in Westberlin.

Die Vereinigten Staaten sehen es nicht als notwendig an, die sowjetischen Beschuldigungen zu entkräften, die in der Note vom 27. November 1958 bezüglich der Handlungen der Vereinigten Staaten als Besatzungsmacht in Berlin erhoben wurden. Die USA können und werden dies tun, wenn eine solche Maßnahme wünschenswert erscheinen sollte. Die wohlbekannte Tatsache, daß ein ständiger Strom von Flüchtlingen aus dem sowjetisch kontrollierten Gebiet Deutschlands nach Westberlin fließt, ist an sich schon ein überzeugender Beweis, welche Mächte ihren Besatzungspflichten in der rechten Weise nachkommen. Diese Tatsachen brauchen jedoch nicht erörtert zu werden, da die sowjetischen Beschuldigungen in keiner Weise mit den Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, die die Vereinigten Staaten in all den Abmachungen übernommen haben, die die Sowjetunion nicht anerkennen will.

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