GHDI logo

Memorandum des US-Außenministeriums (20. Dezember 1958)

Seite 8 von 10    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


Darüber hinaus steht das Potsdamer Abkommen, soweit es Deutschland betrifft, in Zusammenhang mit den gemeinsamen Zielen der Besatzungsmächte in Deutschland. Die Erreichung dieser Ziele sollte die Zwecke der Besatzung Deutschlands fördern; es besteht jedoch nirgendwo ein Hinweis in dem Protokoll, daß die Besatzungsrechte von der Erreichung dieser Ziele abhängig seien. Soweit diese Ziele nicht verwirklicht wurden, rührt das Versagen aus den Verletzungen der Bestimmungen des Potsdamer Protokolls durch die Sowjetunion her. Die wesentlichen Verletzungen waren die Weigerung der Sowjetunion, Deutschland als wirtschaftliche Einheit zu behandeln und die ständigen Versuche der Sowjetunion, Reparationszahlungen zu erhalten, die ihr nach den Bestimmungen des Protokolls nicht zustanden. Die Vereinigten Staaten sind bereit, Verletzungen des Potsdamer Abkommens durch die Sowjetunion dokumentarisch zu belegen. Die USA haben jedoch niemals die Behauptung aufgestellt, daß derartige Verletzungen die Rechte der sowjetischen Regierung, ihre Zone Deutschlands und ihren Sektor Berlins zu besetzen, beeinträchtigen.

Die Vereinigten Staaten bestreiten – und sie sind bereit, die Richtigkeit ihrer Einstellung dokumentarisch zu beweisen –, daß sie das Potsdamer Abkommen verletzt haben, wie dies von der sowjetischen Regierung behauptet wird. Die Vereinigten Staaten verweisen jedoch darauf, daß dieses Problem für die Frage, ob die Sowjetunion ein internationales Abkommen wie das Protokoll vom 12. September 1944 einseitig für null und nichtig erklären kann, irrelevant ist, da die beiden Abkommen sich auf verschiedene Gegenstände bezogen und in keiner Weise voneinander abhingen.

Es sollte weiter im Auge behalten werden, daß die Sowjetunion in ihrer Note nicht behauptet hat, daß sie das Potsdamer Protokoll auf Grund dieser angeblichen Verletzungen durch die Westmächte als null und nichtig ansieht. Wenn das Potsdamer Protokoll daher in Kraft und wirksam bleibt, wie kann man dann – selbst wenn man um des Argumentes willen akzeptiert, daß diese anderen ausdrücklichen und unabhängigen Übereinkommen von diesem Protokoll tatsächlich abhängig sind – logisch oder rechtlich den Standpunkt aufrechterhalten, daß die ergänzenden Abkommen durch eine Verletzung des grundsätzlichen Abkommens null und nichtig werden, auch wenn das grundsätzliche Abkommen nicht aufgehoben wird? Diese Einstellung ist schon rein äußerlich vollkommen unhaltbar.

b) Gültigkeit der Abkommen über die Besetzung Deutschlands.

Die Vereinigten Staaten sind der Ansicht, daß die sowjetische Regierung in ihrer Note vom 27. November 1958 ausgesprochen unklar in ihren Hinweisen auf die speziellen Abkommen über Deutschland ist, welche, wie sie glaubt, „nur während der ersten Jahre nach der Kapitulation Deutschlands in Kraft sein sollten“.

Die Vereinigten Staaten glauben, daß eine Prüfung der verschiedenen oben angeführten Dokumente – wenn man eine solche in dem historischen Zusammenhang, in dem diese Abkommen vereinbart wurden, durchführt – die Art der von den 4 Besatzungsmächten übernommenen Verpflichtungen eindeutig klarstellt. Bestimmte dieser Dokumente oder Teile von ihnen bezogen sich auf die unmittelbaren Ziele der Besatzung oder auf Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Besatzungsmächten. Verständlicherweise wurden in solchen Fällen ausdrücklich Bestimmungen für eine Überprüfung nach einem angemessenen Zeitpunkt vorgesehen. Im besonderen ist die Erklärung über den Kontrollapparat in Deutschland vom 5. Juni 1945 ein Fall, in dem solche Vereinbarungen getroffen wurden. In Paragraph 1 des Abkommens heißt es: „während des Zeitraumes, in dem Deutschland die grundlegenden Bestimmungen der bedingungslosen Kapitulation ausführt“. Paragraph 8 ist noch deutlicher, was die Absichten der Partner anbetrifft: „8. Die oben festgelegten Vereinbarungen werden während der Zeit der Besatzung nach der deutschen Kapitulation angewendet, in der Deutschland die grundlegenden Bestimmungen der bedingungslosen Kapitulation ausführt. Vereinbarungen für den darauffolgenden Zeitraum werden Gegenstand eines gesonderten Abkommens sein.“

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite