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Petersberger Abkommen (22. November 1949)

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8. In der Demontierungsfrage hat die Hochkommission die gegenwärtige Lage im Lichte der Zusicherungen der Bundesregierung wiedererwogen und der folgenden Änderung des Programms zugestimmt. Die folgenden Werke werden von der Reparationenliste ausgenommen und die Demontierung ihrer Ausrüstung wird hiermit eingestellt:

a) Fabriken für synthetisches Öl und Kunstgummi:
Farbenfabriken Bayer, Leverkusen; Chemische Werke Hüls (ausgenommen für gewisse Forschungen, da die Ausrüstung dieser Werke ein wichtiges Sicherheitselement enthält); Gelsenberg Benzin AG.; Hydrierwerke Scholven AG.; Ruhröl Bottrop; Ruhrchemie AG.; Gewerkschaft Victor, Krupp Treibstoff G.m.b.H., Steinkohlenbergwerke, Dortmunder Paraffin; Nazener Steinkohle AG.

b) Stahlwerke:
August-Thyssen-Hütte, Duisburg-Hamborn; Hüttenwerke Siegerland, Charlottenhütte; Deutsche Edelstahlwerke, Krefeld; August-Thyssen-Hütte; Niederrhein-Hütte; Kloeckner-Werke, Düsseldorf; Ruhrstahl AG. Heinrichshütte, Hattingen; Bochumer Verein Gußstahlwerke, Bochum. Hingegen werden jene elektrischen Schmelzöfen, die für das Funktionieren der Werke nicht lebenswichtig sind, weiterhin demontiert oder zerstört.

c) Eine weitere Demontierung der IG. Farbenwerke in Ludwigshafen wird nicht erfolgen, außer für die Entfernung der Ausrüstung für die Herstellung von synthetischem Ammoniak und Methanol bis zu dem im Reparationsprogramm vorgesehenen Ausmaße. Alle Demontierungen in Berlin werden eingestellt, und die Arbeit in den betroffenen Werken wird wieder ermöglicht werden. Es ist vereinbart, daß die bereits demontierte Ausrüstung, ausgenommen im Falle von Berlin, dem IARA zur Verfügung gestellt wird. Die gegenwärtige Änderung der Reparationenliste wird die bestehenden Verbote und Einschränkungen bei der Produktion gewisser Materialien nicht berühren. Demontierte Fabriken können nur mit Erlaubnis des militärischen Sicherheitsamtes wieder aufgebaut oder wieder ausgerüstet werden; jene Werke, in denen die Demontierung eingestellt worden ist, werden einer geeigneten Kontrolle unterstellt, um zu gewährleisten, daß die Stahlproduktionsbeschränkung (11,1 Millionen Tonnen im Jahre) nicht überschritten wird.

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