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Petersberger Abkommen (22. November 1949)

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3. Die Bundesregierung bekundet ferner ihre ernste Entschlossenheit, die Entmilitarisierung des Bundesgebietes aufrechtzuerhalten und sich mit allen Mitteln, die in ihrer Macht stehen, zu bestreben, daß die Wiederaufstellung bewaffneter Streitkräfte jeder Art verhütet wird. Zu diesem Zwecke wird die Bundesregierung ganz mit der Hochkommission bei den Arbeiten des militärischen Sicherheitsamtes zusammenarbeiten.

4. Es ist ferner vereinbart worden, daß die Bundesregierung nun die stufenweise Wiedererrichtung von Konsular- und Handelsbeziehungen mit jenen Ländern in die Wege leiten soll, mit denen derartige Beziehungen als vorteilhaft erscheinen.

5. Die Bundesregierung bekräftigt ihren Entschluß, als freigewähltes demokratisches Organ vorbehaltlos die Grundsätze der Freiheit, der Toleranz und der Menschlichkeit zu befolgen, welche die Nationen Westeuropas vereinigen, und ihre Angelegenheiten entsprechend zu führen. Die Bundesregierung ist fest entschlossen, alle Spuren des Nazismus aus dem deutschen Leben und den deutschen Einrichtungen auszurotten und der Wiedererstehung eines Totalitarismus in dieser oder jener Form vorzubeugen. Sie wird danach trachten, die Regierungsstruktur zu liberalisieren und autoritäre Tendenzen auszuschalten.

6. Auf dem Gebiet der Dekartellisierung und monopolistischer Praktiken wird die Bundesregierung gesetzgeberische Schritte vornehmen, entsprechend den Beschlüssen, wie sie von der Hochkommission in Übereinstimmung mit Artikel 2 (b) des Besatzungsstatuts gefaßt worden sind.

7. Die Hochkommission hat dem Bundeskanzler die Bestimmungen eines Abkommens bekanntgegeben, das von den Drei Mächten über die Lockerung der gegenwärtigen Beschränkungen gegenüber dem deutschen Schiffbau getroffen wurde.

Die nun vereinbarten Hauptbestimmungen sind folgende:

Der Bau von Ozeanschiffen, ausschließlich jener ursprünglich für Passagierverkehr bestimmten, sowie von Tankschiffen bis zu 7200 Tonnen, Fischerbooten bis zu 650 Tonnen und Küstenschiffen bis zu 2700 Tonnen bei nicht größerer Durchschnittsgeschwindigkeit als 12 Knoten kann aufgenommen werden. Die Zahl derartiger Schiffe, die zu bauen sind, soll nicht beschränkt werden.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Hochkommission vor dem 31. Dezember 1950 sechs Schiffe erwerben oder bauen, die über die Beschränkungen in bezug auf Wasserverdrängung und Geschwindigkeit hinausgehen. Weitere Einzelheiten über diesen Punkt wurden dem Bundeskanzler mitgeteilt.

Der Bundeskanzler warf die Frage des Baues und der Reparatur von Schiffen in deutschen Werften für den Export auf. Die Hochkommissare erwiderten ihm, daß diese Angelegenheit vom Sachverständigenausschuß nicht diskutiert worden sei und daß sie daher nicht in der Lage seien, ihm einen endgültigen Entscheid hierüber bekanntzugeben. Indessen werden sie deutsche Werften inzwischen ermächtigen, für den Export Schiffe der Typen und innerhalb der Grenzen und der Zahl, wie sie für die deutsche Wirtschaft anwendbar sind, herzustellen. Die Reparatur ausländischer Schiffe ist ohne Einschränkung zugelassen.

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