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Abkommen über die Zusammenlegung der britischen und der amerikanischen Besatzungszone (2. Dezember 1946)

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2. Zusätzlich zu dieser Summe sollen die angesammelten Einnahmen der Ausfuhren aus der amerikanischen Zone in der auf 14 500 000 Dollar geschätzten Höhe der gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhragentur zum Einkauf von Einfuhren der Kategorie B zur Verfügung gestellt werden.
3. Zum gleichen Werte wie die Beiträge der Vereinigten Staaten auf Grund der Bestimmungen unter d) 1. und d) 2. wird die Regierung Großbritanniens Güter der Kategorie B auf Anfordern der gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhragentur bereitstellen.
4. Die Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens werden der gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhragentur in gleichen Raten die auf sie entfallenden Anteile der Kaufsumme für solche Güter zur Verfügung stellen, die für die deutsche Wirtschaft wesentlich sind und nach Ratifizierung des Vertrages durch die schwedische Regierung unter den Vertrag fallen, der am 18. Juli 1946 zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und Frankreichs einerseits und Schwedens auf der anderen Seite geschlossen wurde.
5. Weitere Summen, die von der gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhragentur für den Einkauf von Gütern der Kategorie B bestimmt und abgerufen werden, sollen von den beiden Regierungen auf gleicher Basis in der Weise bereitgestellt werden, wie die Regierungen dann übereinkommen. In derselben Höhe, wie die eine Regierung zum Einkauf von Rohmaterialien für die Bearbeitung und die Wiederausfuhr unter besonderen Bedingungen wie Sicherheit und Rückzahlung Gelder vorschießt, soll die andere Regierung entsprechende Summen zu ähnlichen Bedingungen auslegen.

e) Die Kosten, die von beiden Regierungen für ihre zwei Zonen vor dem 1. Januar 1947 getragen wurden oder ihnen danach für das Gebiet erwachsen, sollen aus künftigen deutschen Ausfuhren in der allerkürzesten Zeit zurückerstattet werden, soweit es sich mit dem Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft in gesundem, einen Angriff ausschließenden Rahmen verträgt.

7. Lockerung der Handelsschranken
Um die Erhöhung der deutschen Ausfuhr zu fördern, sollen die Schranken im Handelsverkehr mit Deutschland so schnell, wie die Weltlage es erlaubt, beseitigt werden. Aus dem gleichen Grunde soll sobald wie angängig ein Wechselkurs für die Reichsmark festgesetzt werden. Die Reform der Finanzen soll in Deutschland in naher Zukunft durchgeführt werden. Die Wiederherstellung technischer und geschäftlicher Verbindungen zwischen Deutschland und anderen Ländern soll sobald wie möglich erleichtert werden. Mögliche Käufer deutscher Waren sollen, soweit die Möglichkeiten gegeben sind, freien Zugang zu beiden Zonen erhalten, und der normale Geschäftsverkehr soll sobald wie möglich wieder aufgenommen werden.

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