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Das Gerangel um Kompetenzen (26. Januar 1976)

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§ 5
Gesamthochschule

(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 4 Abs. 3 sind die verschiedenen Hochschularten in einem neuen Hochschulsystem zusammenzuführen. Hochschulen sind als Gesamthochschulen auszubauen oder zusammenzuschließen (integrierte Gesamthochschulen) oder unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit durch gemeinsame Gremien zu Gesamthochschulen zu verbinden (kooperative Gesamthochschulen). In den Fällen, in denen Gesamthochschulen nicht oder noch nicht gebildet werden können, ist ein Zusammenwirken der Hochschulen sicherzustellen.

(2) Bei der Bildung einer Gesamthochschule ist dafür Sorge zu tragen, daß sie nach ihrer Struktur, den in ihr vertretenen Fachrichtungen, ihrer Größe und der räumlichen Entfernung ihrer Einrichtungen ihre Aufgaben wirksam erfüllen und ein Angebot von Studiengängen gewährleisten kann, das den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht.

(3) Für die Planung und Errichtung neuer Hochschulen gelten die Grundsätze der Absätze 1 und 2 entsprechend.


2. Abschnitt
Studium und Lehre

[ . . . ]

§ 7
Ziel des Studiums

Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

§ 8
Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß

1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen;
2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen;
3. die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen;
4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.

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