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Verein vom hl. Karl Borromäus (1900)

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§ 5. Teilnehmer (§ 2 B) werden alle, die sich als solche anmelden und den in der Geschäftsordnung festgesetzten Beitrag zahlen. Dieselben haben keinen Anteil an der Verwaltung und dem Vermögen des Vereins und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind jedoch befugt, in der Mitgliederversammlung zu erscheinen und an der Beratung teilzunehmen.

§ 6. Die Ernennung zum Ehrenmitgliede (§ 2 C) erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 7. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und in allen Angelegenheiten vertreten.

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, und zwar einem Vorsitzenden, einem ersten und zweiten Stellvertreter desselben, die ihn mit gleichem Rechte vertreten, einem Schriftführer und dessen Stellvertreter.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8. Der Vorstand führt die gesamten Geschäfte des Vereins in Ausführung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der von dieser festzustellenden Geschäftsordnung; seine Vertretungsmacht nach außen ist jedoch unbeschränkt.

Insoweit der Vorstand hiernach berechtigt ist, Beamte (Buchhalter, Kassenführer usw.), Gehülfen, Dienstboten und Arbeiter anzustellen, hat er ein etwaiges Verschulden der von ihm angestellten Personen dem Vereine gegenüber nicht zu verantworten.

§ 9. Scheiden innerhalb ihrer Amtsperiode einzelne Vorstandsmitglieder aus, so findet für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

Bis zu der Ersatzwahl bzw. dem Eintritte der Gewählten bilden die übrigen Mitglieder den Vorstand.

§ 10. Willenserklärungen des Vorstandes werden in gültiger, den Verein verpflichtender Weise durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und ein anderes Vorstandsmitglied abgegeben.

§ 11. Zu dem Geschäftskreise der Mitgliederversammlung, in welcher das Stimmrecht durch Stellvertreter nicht ausgeübt werden kann, gehören alle Angelegenheiten des Vereins, soweit ein anderes in dieser Satzung nicht zum Ausdrucke gelangt ist.

§ 12. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.

Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens einmal im Jahre. Außerdem kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung berufen, sooft er es für nötig hält, und muß eine solche berufen — und zwar binnen längstens sechs Wochen —, wenn mindestens zehn Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe darauf antragen.

Die Einladung, in welcher die Tagesordnung enthalten sein muß, erfolgt durch besondere Mitteilung, die jedem Stimmberechtigten wenigstens drei Tage vor der Versammlung zugeschickt werden soll. Es bleibt dem Vorstande überlassen, Versammlungen außerdem noch auf andere Weise, namentlich durch Publikation in öffentlichen Blättern, zu berufen.

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