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„Eine Schwangerschaft darf nicht unterbrochen werden!” (1933)

Das NS-Regime kontrollierte den Zugang zu Abtreibung und Verhütung nach rassenhygienischen Gesichtspunkten. Während Schwangerschaftsabbrüche bei „reinrassigen“, erbgesunden Frauen gänzlich unterbunden werden sollten, wurden sie bei rassisch oder gesundheitlich „Minderwertigen“ erlaubt und sogar teilweise erzwungen. Jüdinnen, zum Beispiel, konnten ab 1938 Schwangerschaftsabbrüche legal durchführen. Andererseits setzten sich Doktoren, Krankenschwestern und Hebammen, die Abtreibungen an „Arierinnen“ vornahmen, der Gefahr schwerster Bestrafung aus, ab 1943 konnte dies sogar mit der Todesstrafe geahndet werden. Das hier gezeigte Bild stammt aus der Ausstellung „Gesunde Frau, gesundes Volk", die zuerst 1932 im Deutschen Hygiene-Museum Dresden gezeigt und nach 1933 von den Nazis als Wanderausstellung an verschiedenen Orten gezeigt wurde. Es ist bezeichnend, dass die ältere Frau, die offensichtlich Abtreibungen durchführt, im Gegensatz zu ihrer „arischen" Patientin als hexengleiche Figur mit deutlich „nicht arischen" Zügen dargestellt ist.

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„Eine Schwangerschaft darf nicht unterbrochen werden!” (1933)

© Stiftung Deutsches Hygiene-Museum