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Gesetz über die Religionsfreiheit (3. Juli 1869)

Neben der Einführung des direkten, allgemeinen Wahlrechts im Norddeutschen Bund versuchte Bismarck seine Gegner am linken Flügel mit vielen weiteren liberalisierenden Maßnahmen zu gewinnen. Dazu gehörte das Gesetz vom 3. Juli 1869 über gleiche Bürgerrechte und Zugang zu öffentlichen Ämtern ungeachtet der Religionszugehörigkeit. Sein wichtigstes Ergebnis war die Gleichstellung von Juden und Christen im neuen Deutschland. So kann man – wenigstens in formaler Hinsicht – die Judenemanzipation auf den Juli 1869 datieren. Dieses Gesetz reichte andererseits nicht aus, um widerspenstige Bundesstaaten – und noch viel weniger einfache Bürger – zur Aufgabe ihrer antijüdischen Gesetze und der Diskriminierung von Juden zu zwingen. Es vermochte auch nicht, den heraufziehenden Konflikt über die Rolle der institutionalisierten Religion im öffentlichen Leben zu entschärfen, einen Konflikt, der bald in Form des antikatholischen Kulturkampfes ausbrach.

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Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung (3. Juli 1869)


Einziger Artikel

Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein.



Quelle: Bundesgesetzblatt, 1869, S. 292.

Abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl, Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 312.

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