1643 begannen die Verhandlungen über einen Friedensschluss, der den dreißigjährigen Krieg beenden sollte. Der fünf Jahre später unterzeichnete Westfälische Frieden bestand tatsächlich aus zwei Verträgen, ausgehandelt in zwei verschiedenen Sitzen westfälischer Fürstbischöfe. Am 14./24. Oktober 1648 wurde in Osnabrück der Friedensvertrag zwischen Kaiser Ferdinand III. und Königin Christina von Schweden sowie deren Verbündeten unterzeichnet (siehe Abschnitt A); am gleichen Tag unterzeichneten der Kaiser und König Ludwig XIV. von Frankreich sowie deren Verbündete einen weiteren Friedensvertrag in Münster (siehe Abschnitt B). Für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation bedeutete der Friedensschluss eine Beilegung der politischen und territorialen Auseinandersetzungen, die mit der Reformation begonnen hatten sowie das Ende der durch den böhmischen Ständeaufstand von 1618 und die schwedische Invasion von 1631 ausgelösten Konflikte.
Der Auszug des Osnabrücker Friedensvertrages bestätigt folgendes: das Wesen des Reiches als aristokratisch-ständischer Staat, regiert durch den Kaiser und die Reichsstände, welche nun das beschränkte Recht erhielten, mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen (Art. VIII, §2); die internationale Expansion der Reichsstände durch die Aufnahme Schwedens (Art. X, §9), dessen Monarchin territoriale Reparationen in Form der Hälfte Pommerns und anderer Länder erhielt (Art. X); Brandenburg erhält die andere Hälfte Pommerns sowie das Erzstift Magdeburg (Art. XI-XIV); Bayern behält die Oberpfalz sowie die Kurwürde der Pfälzer Linie der Wittelsbacher (Art. IV, $§3, 5). In konfessioneller Hinsicht bestätigte und verbesserte der Vertrag den Religionsfrieden von 1555; er schuf konfessionelle Parität in der Besetzung der obersten Reichsorgane und ersetzte das bisher auf den Reichstagen geltende Mehrheitsprinzip durch zwei konfessionelle Kurien; konfessionelle Besitzansprüche wurden gemäß den Zuständen im Jahr 1624 anerkannt (Art. V, §2); er schafft das Recht des Territorialherrschers, von seinen Untertanen entweder Konversion oder Emigration zu verlangen, ab (Art. V, § 34). Neben Katholiken und Lutheranern wird mit den Reformierten eine dritte Konfession toleriert (Art. II) und das förmliche Ausscheiden der Schweizer Eidgenossenschaft wurde bestätigt (Art. VI).Diese Regelungen waren, selbst wenn sie forciert wurden, keineswegs in der Lage, die durch den Krieg verursachten Belastungen der deutschen Bevölkerung zu erleichtern. Im Anschluss an die Regelungen des Osnabrücker Friedensvertrages folgt ein Auszug aus dem Münsteraner Vertrag zwischen dem Reich und Frankreich, dessen Sonderregelungen im Wesentlichen Gebietsabtretungen sowie die Beziehungen des französischen Königs zum Reich regelten. Der Westfälische Frieden sollte die politischen Beziehungen des Heiligen Römischen Reiches über die nächsten 150 Jahre hinaus bestimmen.
* Anmerkung: In Europa waren zwischen 1582 und 1752 sowohl der Julianische (alte) als auch der Gregorianische (neue) Kalender im Gebrauch. Während die Protestanten den Julianischen Kalender beibehielten, richteten sich die Katholiken nach dem Gregorianischen. Die beiden Kalender wichen um zehn Tage voneinander ab. Nach dem Julianischen Kalender wurde der Westfälische Friedensvertrag am 14. Oktober 1648 unterzeichnet, nach dem Gregorianischen Kalender war das Datum der Unterzeichnung der 24. Oktober 1648.