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Zunftbrief für die Schwarzfärber und Mängeler im Fürstentum Hessen (15. November 1580)

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[9.] Kein meister soll dem andern seine gesellenn abspannen oder abhendig machenn bey straff zweier gulden buß.

[10.] Bei ebenmessiger straff soll ein jeder meister, was ihme pracht, uffs beste zuerichtenn, damitt die leutte verwarett werdenn und keiner dem andern sein arbeitt durch einig mittell oder wege, wie das beschehenn köntte, abpsannen.

[11.] Trüge sich zu, das ein meister verstürbe undt deßenn hinderlassene wittwe das handtwerck zu treibenn bedacht, auch einen lehrjungen hette, so bey ihrem haußwirth angedingt wehr, so soll ihr dasselbig zu treibenn, auch den lehrjungen in seinen lehrjaren zu behaltenn verstattet werdenn, biß sie ihren widwenstandt unverrückt.

[12.] Würde sich eins meisters widtwe hinwieder ann einen gesellen dieses handtwercks bestattenn, so soll sie, sofern sich sonstett der gesell dieser ordnung gemeß verhaltenn, die innung halb habenn und der gesell die ander helffte vonn den handtwercks meistern zu keuffen verpflichtett sein.

[13.] Es soll auch keinem meister miedtleutte bey sich uffzunehmenn, noch bey andernn intzueziehenn, noch uff einem dorff zue wohnen und daselbst ein werckstadt uffzuerichtenn bey verlust des handtwercks verstattet werdenn, darmitt nicht dardurch störer uffwaichßenn undt den meistern inn stetten ihr arbeitt verhindert werde.

[14.] Keinem störer, handtferber noch puscher soll an den enden oder ortten, da ein redlicher meister wohnett, das handtwerck zu treibenn, noch auch sonstenn inn unserem fürstenthumb heußlichen zue wohnen nachgegebenn werdenn, wie dan jedes ortts unsere beampten deshalbenn ein vleissigs uffsehens haben sollenn.

[15.] Ein jeder redtlicher meister soll die gesellenn, so ider zeitt gewandert kohmmen und umb herbrige bey ihme ansuchen ein nacht zu herbrigen undt was das hauß vermag ihme mittzuetheillen verpflichtet sein, damitt auch ein jeder gesell zuefriddenn sein soll oder aber ein besser herbrig umb sein geldt suchenn.

[16.] Die meister sollenn jherlichs und ides jhars besondern uff jeden montagk nach dem Casselischen Michels jharmarckte inn unserm fürstenthumb ann dem ortt, dahinn sie sich jedes mals vergleichenn, zuesammenn kommen, daselbst zwen newe meister zu den zweyenn alttenn aus ihnen zue ober- oder handtwercksmeister uff der vorigenn obermeister vorschlag erwehlenn und bestettigenn, welche auch guete ordnung und dieße unsere innung uffrichtig haltenn, darzue ihnenn dann unsere beambten ides ortts behulffig undt beystendig sein sollenn. Köntte auch ein meister vonn ehehafftenn wegenn alsdan nicht erscheinenn, so soll er einen thaler alsdan zue schickenn verpflichtet sein. Da einer aber verechtlichenn verpbliebe, derselbig soll nach erkentnus der anweßendten meister und gesellen gestrafft werdenn, welche straff uns und dem handtwerck zue gleichem theill gefallenn soll.

[17.] Damitt auch hinfüro keiner unserer underthaner mitt dem lohne übernohmmen werde, so wollen wir, das hinfüro von einem schurtz, der zehenn gernn hatt, mehr nicht als zwolff pfennige undt von einem schurtz, der zwolff gernn, viertzehen pfennige gegebenn und genohmmen und also jedertzeitt der lohn nach der größe und gelegenheitt der schürtz gerichtett und niemandts übernommen werdenn soll. Vom tuch aber, so zweyer ehlen breitt, soll man vier pfennige undt von dem, so ehlenbreitt, zween pfennige undt vom drilch dritten halben halben pfennig vonn einer ehlenn gebenn und nehmenn. Die kauffleutte aber sollenn von hundertt ehlenn tuche ein thaler zu erlegenn verpflichtt sein. Da aber einer mehr oder weniger nehme als hierinnen vermeldt, derselbig soll solchs mitt vier gulden uns und dem handtwerck, idem zu seinem halben theill verbueßenn.

[18.] Soviell das leimbleder belangt, des zu diesem handtwerck nicht zu entrathenn, soll ein jeder meister dasselbig an dem ortt, da er heußlich gesessenn ist, inkeuffen, es wehr dan, das ers daselbst nicht gnugsamb bekohmmen köent, mag ers anderswoh auch zuewegen pringen, wie auch ein jeder meister dem andern solch leimbleder, ob und was er deßen ubrig hette, zu beforderung des handtwercks umb die gepuer, nemlich ein virttelssack umb achthalben alb. und theurer nicht, zukommen lassen soll. Da aber einer aus mißgunst oder ander mitteln dem andern den zeug verhindern, da ihme der nicht zugefurtt oder getragen wurde, der soll es mitt zweien gulden verbueßenn, sonsten soll einem idem den zeug, so ihme ungeuer zuekombtt, zue keuffen freystehenn.

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