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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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§ 5. Was das pfälzische Haus betrifft, so willigen Kaiser und Reich im Interesse der öffentlichen Ruhe darein, daß kraft gegenwärtigen Vertrages eine achte Kurwürde errichtet sein soll, deren von nun an Herr Karl Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, und seine Erben und Agnaten der ganzen Rudolfischen Linie, gemäß der in der Goldenen Bulle festgelegten Erbfolge-Ordnung, genießen sollen. Dagegen soll dem Herrn Karl Ludwig oder seinen Nachfolgern außer der Gesamtbelehnung keinerlei Recht auf das, was mit der Kurwürde dem Herrn Kurfürsten von Bayern und der ganzen Wilhelmischen Linie verliehen worden ist, zustehen.

§ 6. Ferner soll die ganze Unterpfalz samt allen und jeden geistlichen und weltlichen Gütern, Rechten und Zubehören, deren die Kurfürsten und Fürsten von der Pfalz vor den böhmischen Unruhen genossen haben, mitsamt allen Urkunden, Registern, Urbaren und sonstigen hierzu gehörigen Aktenstücken demselben vollständig zurückerstattet werden; und was dawider geschehen ist, soll aufgehoben sein, und es wird durch kaiserlichen Einfluß erwirkt werden, daß weder der Katholische König noch irgendein anderer, der hievon etwas in Besitz hat, sich dieser Rückerstattung auf irgendeine Weise widersetze. [ . . . ]

§ 9. Wenn es sich aber zutrüge, daß der Mannsstamm der Wilhelmischen Linie vollständig erlöschte, während die pfälzische Linie weiterbestünde, dann soll nicht allein die Oberpfalz, sondern auch die Kurwürde, welche die Herzoge von Bayern gehabt haben, an die überlebenden Pfalzgrafen, die inzwischen der Gesamtbelehnung teilhaftig sein werden, zurückfallen und gleichzeitig die achte Kur gänzlich aufgehoben werden; so jedoch soll die Oberpfalz in diesem Fall an die überlebenden Pfalzgrafen zurückfallen, daß den Allodialerben des Kurfürsten von Bayern ihre Ansprüche und Vorteile, die ihnen dort von Rechts wegen zukommen, vorbehalten bleiben. [ . . . ]

§ 13. Ferner soll das ganze pfälzische Haus mit allen und jeden, die ihm auf irgendeine Weise zugetan sind oder waren, vornehmlich aber sollen die Beamten, die ihm bei diesem Kongreß oder anderweitig Dienste geleistet haben, sowie auch alle vertriebenen Pfälzer der oben beschriebenen allgemeinen Amnestie mit gleichem Recht wie die übrigen darin Begriffenen und [der Vorteile] dieses Vertrages im vollsten Umfange genießen, insbesondere in betreff der Beschwerden.

§ 14. Dagegen soll Herr Karl Ludwig mit seinen Brüdern der kaiserlichen Majestät Gehorsam und Treue gleich wie die übrigen Kurfürsten und Fürsten des Reichs leisten, und überdies sollen sowohl er selbst als auch seine Brüder für sich und ihre Erben auf die Oberpfalz verzichten, solange aus der Wilhelmischen Linie rechtmäßige männliche Erben vorhanden sein werden. [ . . . ]

§ 19. Den Augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Besitz von Kirchen waren, und unter ihnen den Bürgern und Einwohnern von Oppenheim, soll in kirchlichen Dingen der Zustand des Jahres 1624 erhalten bleiben, und den übrigen, die es wünschen werden, soll die Ausübung der Augsburgischen Konfession sowohl öffentlich in Kirchen zu festgesetzten Stunden, als auch privat in eigenen oder fremden hiezu bestimmten Häusern durch ihre oder benachbarte Diener des göttlichen Wortes freigestellt sein. [ . . . ]

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