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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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Art. I
Es sei ein christlicher, allgemeiner, immerwährender Friede und wahre und aufrichtige Freundschaft zwischen der hl. kaiserlichen Majestät, dem Hause Österreich und allen seinen Verbündeten und Anhängern und deren jeglichen Erben und Nachfolgern, insbesondere dem Katholischen König, den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs einerseits, und der hl. königlichen Majestät und dem Königreich Schweden und allen seinen Verbündeten und Anhängern und deren jeglichen Erben und Nachfolgern, insbesondere dem Allerchristlichsten König und den betreffenden Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs andererseits; und es soll dieser [Friede] dergestalt aufrichtig und ernstlich gehalten und gepflegt werden, daß jeder Teil des andern Nutzen, Ehre und Vorteil fördere und daß in jeder Hinsicht, sowohl seitens des gesamten Römischen Reichs mit dem Königreich Schweden als auch hinwiederum seitens des Königreichs Schweden mit dem Römischen Reiche, vertrauensvolle Nachbarschaft und die gesicherte Pflege der Friedens- und Freundschaftsbestrebungen neu erstarken und erblühen.

Art. II
Beiderseits sei immerwährendes Vergessen und Amnestie alles dessen, was seit Anbeginn dieser Unruhen an irgendeinem Ort und auf irgendeine Weise vom einen oder andern Teil, hüben und drüben, feindlich begangen worden ist [ . . . ]; vielmehr sollen alle und jede hin und her, sowohl vor dem Kriege als auch im Kriege, mit Worten, Schriften oder Taten zugefügten Beleidigungen, Gewalttaten, Feindseligkeiten, Schäden und Unkosten ohne alles Ansehen der Personen oder Sachen dergestalt gänzlich abgetan sein, daß alles, was deshalb der eine vom andern fordern könnte, in immerwährendem Vergessen begraben sein soll.

Art. III
§ 1. Gemäß diesem Grundsatz allgemeiner und uneingeschränkter Amnestie sollen alle und jede Kurfürsten, Fürsten und Stände des hl. Römischen Reichs (mit Einschluß der unmittelbaren Reichsritterschaft) und ihre Vasallen, Untertanen, Bürger und Einwohner [ . . . ] vollständig wieder in den Stand eingesetzt sein, dessen sie sich vor ihrer Entsetzung erfreut haben oder von Rechts wegen erfreuen konnten, wobei alle inzwischen erfolgten gegenteiligen Veränderungen nicht im Wege stehen, sondern ungültig sein sollen. [ . . . ]

Art. IV
[ . . . ] § 3. Und zwar soll erstlich, was das Haus Bayern betrifft, die Kurwürde, welche die Kurfürsten von der Pfalz hiebevor innehatten [ . . . ], sowie auch die ganze Oberpfalz mitsamt der Grafschaft Cham, mit allen ihren Zubehören, Regalien und Rechten, wie bisher, so auch inskünftig dem Herrn Maximilian, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog von Bayern, und seinen Kindern und der ganzen Wilhelmischen Linie verbleiben, solange aus ihr männliche Nachkommen am Leben sein werden. [ . . . ]

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