GHDI logo


Frauenaktivismus in der Revolution von 1848/49: Statuten des ersten Wiener demokratischen Frauenvereins (1848); Aktionen des Vereins (1850); Petition zur Einberufung des Landsturmes (16. Oktober 1848)

Die Statuten des während der Revolution von 1848 gegründeten Wiener demokratischen Frauenvereins erklären die Erziehung zur Demokratie zu dessen politischer Aufgabe, Bildung mit dem Ziel der Gleichberechtigung der Frauen zu seiner gesellschaftlichen und die Versorgung von Opfern der Revolutionskämpfe zu seiner humanitären Aufgabe. Männer konnten zwar bei besonderen Gelegenheiten zu Sitzungen zugelassen werden, aber nur Frauen waren wahlberechtigte Vollmitglieder. Die hier ebenfalls wiedergegebene Petition an den österreichischen Reichstag dokumentiert einen letzten (erfolglosen) Versuch zur Mobilisierung gegen die heranrückenden gegenrevolutionären Truppen.

Druckfassung     Dokumenten-Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument

Seite 1 von 6


I. Statuten des ersten Wiener demokratischen Frauenvereins

Preis: 2 kr. C. M.

§ 1
Der Name des Vereines ist: Wiener demokratischer Frauenverein

§ 2
Die Aufgabe des Vereins ist eine dreifache: Eine politische, eine soziale und eine humane:

a) eine politische, um sich durch Lektüre und belehrende Vorträge über das Wohl des Vaterlandes aufzuklären, das demokratische Prinzip in allen weiblichen Kreisen zu verbreiten, die Freiheitsliebe schon bei dem Beginne der Erziehung in der Kinderbrust anzufachen und zugleich das deutsche Element zu kräftigen;
b) eine soziale, um die Gleichberechtigung der Frauen anzustreben durch Gründung öffentlicher Volksschulen und höherer Bildungsanstalten, den weiblichen Unterricht umzugestalten und die Lage der ärmeren Mädchen durch liebevolle Erhebung zu veredeln;
c) eine humane, um den tiefgefühlten Dank der Frauen Wiens für die Segnungen der Freiheit durch sorgsame Verpflegung aller Opfer der Revolution auszusprechen.

§ 3
Der Verein soll bestehen aus wirkenden (weiblichen) und unterstützenden männlichen und weiblichen Mitgliedern.

§ 4
Die wirkenden Mitglieder haben die Pflicht, nach Kräften und in aller Weise zum Besten des Vereines zu wirken. Hierbei wird auf die selbstgewählte Hauptbeschäftigung eines jeden Mitgliedes Rücksicht genommen.

§ 5
Wirkende Mitglieder zahlen im ersten Monate 30 kr., für die Folge 20 kr. C. M. monatlich, unterstützende Mitglieder monatlich 20 kr. C. M. Erstere Beiträge kommen in die Vereins-, letztere in die Unterstützungskasse.

§ 6
Jedes Mitglied erhält eine Karte mit dem Vereinssiegel, welche bei den Sitzungen vorgezeigt wird.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite