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Der Waffenstillstand von Mudros (30. Oktober 1918)


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Die Waffenstillstandsbedingungen mit der Türkei


I.— Öffnung der Dardanellen und des Bosporus sowie sicherer Zugang zum Schwarzen Meer. Alliierte Besetzung der Festungen der Dardanellen und des Bosporus.

II.— Die Lage aller Minenfelder, Torpedorohre und anderer Hindernisse in türkischen Gewässern ist bekanntzugeben und bei ihrer Räumung oder anderweitigen Entfernung ist nach Bedarf Unterstützung zu leisten.

III.— Jegliche vorhandene Information über Minenfelder im Schwarzen Meer ist mitzuteilen.

IV.— Sämtliche alliierten Kriegsgefangenen sowie armenische Internierte und Gefangene sind in Konstantinopel zu versammeln und den Alliierten bedingungslos zu übergeben.

V.— Sofortige Demobilisierung der türkischen Armee mit Ausnahme solcher Truppen, die für die Überwachung der Grenzen und die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung benötigt werden. (Deren Zahl und Aufstellung werden zu späterem Zeitpunkt von den Alliierten nach Beratung mit der türkischen Regierung entschieden).

VI.— Aushändigung sämtlicher in türkischen Gewässern oder in von der Türkei besetzten Gewässern befindlichen Kriegsschiffe; diese Schiffe sind nach Anordnung in einem oder mehreren türkischen Häfen zu internieren, mit Ausnahme solcher kleiner Schiffe, die zu Polizei- oder ähnlichen Zwecken in türkischen Territorialgewässern benötigt werden.

VII.— Die Alliierten haben das Recht, in dem Fall, dass eine Situation entsteht, welche eine Bedrohung der Sicherheit der Alliierten darstellt, jedweden strategischen Punkt zu besetzen.

VIII.— Freie Nutzung aller Häfen und Ankerplätze, die derzeit von der Türkei besetzt sind, für alliierte Schiffe und Verweigerung der Nutzung für den Feind. Ähnliche Bedingungen werden für die türkische Handelsmarine in türkischen Gewässern zu Handelszwecken sowie der Demobilisierung der Armee gelten.

IX.— Nutzung aller Schiffsreparaturstätten in sämtlichen türkischen Häfen und Arsenalen.

X.— Alliierte Besetzung des Taurus Tunnelsystems.

XI.— Der sofortige Abzug türkischer Truppen aus Nordwestpersien bis hinter die Vorkriegsgrenze ist bereits befohlen worden und wird ausgeführt. Den türkischen Truppen ist bereits angeordnet worden, einen Teil Transkaukasiens zu räumen; der Rest ist zu räumen, falls die Alliierten es fordern, nachdem sie die Situation dort erkundet haben.

XII.— Die kabellose Telegrafie und Telegrafenstationen werden durch die Alliierten kontrolliert, Kommunikationen der türkischen Regierung sind hiervon ausgenommen.

XIII.— Verbot der Zerstörung jeglichen Flotten-, Militär- oder Handelsmaterials.

XIV.— Die Möglichkeit zum Erwerb von Kohlen- und Öltreibstoff sowie Flottenmaterial aus türkischer Quelle muss gegeben werden, nachdem die Bedürfnisse des Landes gedeckt sind. Keines der oben genannten Materialien darf exportiert werden.

XV.— Alliierte Kontrolloffiziere werden an sämtlichen Eisenbahnstrecken positioniert, einschließlich der Abschnitte der transkaukasischen Eisenbahn, welche derzeit unter türkischer Kontrolle stehen und die den alliierten Behörden frei und vollkommen zur Verfügung zu stellen sind, wobei den Bedürfnissen der Bevölkerung gegenüber Rücksicht genommen wird. Diese Klausel schließt die alliierte Besetzung Batums ein. Die Türkei erhebt keinen Widerspruch gegen die Besetzung Bakus durch die Alliierten.

XVI.— Auslieferung sämtlicher Garnisonen in Hedjaz, Asir, Jemen, Syrien und Mesopotamien an den nächsten alliierten Kommandeur; und Abzug aller Truppen aus Sizilien außer solcher, welche für die Aufrechterhaltung der Ordnung nötig sind wie unter Klausel V bestimmt.

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