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Zusammenfassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (Pressemitteilung, 2004)

Nach Jahren des politischen Konflikts gelingt es der rot-grünen Regierung, eine Reform zu verabschieden, die gut qualifizierten Migranten die Zuwanderung ermöglicht, in einzelnen humanitären Fällen die Einreise ermöglicht und Kindern von Migranten gestattet, sich ihrer Familie anzuschließen, während sich gleichzeitig der Integrationsdruck erhöht und die Abschiebung von Kriminellen erleichtert wird. Das Gesetz tritt nun zum 1. Januar 2005 in Kraft.

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Zuwanderungsgesetz, ZuWG


1. Neue Strukturen

• Reduzierung der Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei. Statt der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung sind nur noch zwei Aufenthaltstitel vorgesehen: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Humanitäre Gründe).

• Zuordnung wichtiger Aufgaben zum neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das aus dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervorgehen wird:

– Entwicklung und Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler;
– Führung des Ausländerzentralregisters;
– Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr;
– Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung);
– Koordinierung der Information über die Arbeitsmigration zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen.


2. Arbeitsmigration

• Für Hochqualifizierte wird die Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen, sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis (§ 19 AufenthG) erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 29 AufenthG).

• Förderung der Ansiedlung Selbständiger. Selbständige erhalten im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis bei einer Investition von mindestens 1 Mio. Euro und der Schaffung von mindestens 10 Arbeitsplätzen (§ 21 AufenthG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Einzelprüfung zum Bestehen eines übergeordneten wirtschaftlichen oder besonderen regionalen Interesses, zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie zur Sicherung der Finanzierung.

• Möglichkeit für Studenten nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland zu bleiben (§ 16 Abs. 4 AufenthG).

• Bisheriges doppeltes Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat; § 39 Abs. 1 AufenthaltG (one-stop-government).

• Beibehaltung des Anwerbestopps für Nicht- und Geringqualifizierte mit Ausnahmemöglichkeit für einzelne Berufsgruppen durch Verordnung.

• Beibehaltung des Anwerbestopps auch für Qualifizierte mit Ausnahmemöglichkeit für verschiedene Berufsgruppen durch Verordnung. Darüber hinaus kann die Zulassung im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn öffentliches Interesse an Beschäftigung besteht (§ 18 Abs. 4 AufenthG).

• Für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten Zugang zum Arbeitsmarkt bei qualifizierten Beschäftigungen ohne Beschränkung auf Berufsgruppen (unter Beachtung des Vorrangprinzips, also nur soweit kein Deutscher oder Gleichberechtigte zur Verfügung stehen); Vorrang gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten (§ 39 Abs. 6 AufenthG).

• Punkteverfahren gestrichen.

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