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Frauenaktivismus in der Revolution von 1848/49: Statuten des ersten Wiener demokratischen Frauenvereins (1848); Aktionen des Vereins (1850); Petition zur Einberufung des Landsturmes (16. Oktober 1848)

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§ 24
Plenarversammlungen, wo ? der Mitglieder erscheinen, müssen bei Ausschußwahlen, Statutenveränderungen, großen Ausgaben (über 50 fl. C. M.), wichtigen Beschlüssen, welche auf das Wohl und die Existenz des Vereines Einfluß nehmen, und bei projektierter Auflösung desselben einberufen werden.

§ 25
Der Ausschuß hat das Recht, außerordentliche Sitzungen einzuberufen, so wie jedes wirkende Mitglied aufgefordert wird, bei wichtigen Gelegenheiten, wo möglich ungerufen, im Vereinslokale sich einzufinden.

§ 26
Über die Gebarung der Vereinskasse erstattet zu Ende jedes Monats der Ausschuß Bericht.

§ 27
Vierteljährig wird in einer Generalversammlung aller wirkenden und unterstützenden Mitglieder über die humanen Resultate des Vereins (mit Beziehung auf § 2. c) und die Gebarung der Unterstützungskasse ein Bericht erstattet, zu dessen Prüfung die unterstützenden Mitglieder 5 aus ihrer eigenen Mitte als Kommission ernennen.

§ 28
Alle Gesuche müssen schriftlich eingebracht, und nur Deputationen von Körperschaften können zugelassen werden.

§ 29
Plakate unterzeichnet der Ausschuß im Namen des Vereins. Adressen und Petitionen werden in einer Sitzung von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet.

§ 30
Zu Deputationen schlägt die Vorsitzerin Mitglieder vor, über welche der Verein mit Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 31
Der Verein muß es sich zur Aufgabe machen, ähnliche Vereine im ganzen Lande zu bilden, welche mit dem Wiener Vereine als Zentralverein korrespondieren.

§ 32
Für jeden Vorstadtbezirk Wiens soll eine Kommission, wo möglich aus Mitgliedern, die in dem betreffenden Bezirke wohnen, ernannt werden. Diese verstärken sich durch Gehilfinnen und gründen zu den bloß humanen Zwecken des Hauptvereines Zweig- oder Filialvereine.

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