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„Volksbewaffnung oder Volkes Tod!" (5. Juni 1920)

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2. Die Waffen werden unter persönlicher Verantwortung der Gemeindevorsteher (der Genossenschaftsleiter usw.) und geachteter Beisitzer an solche Männer ausgegeben, die sich mit Handschlag vor Zeugen verpflichten, die Waffe zu keinerlei politischem Zweck und nur auf Ruf der Gemeinde zu ergreifen.

3. Trägt ein Unbekannter auf Überlassung einer Waffe an, so hat er angesehene Männer seines Standes als Bürgen und Zeugen seiner Verpflichtung zu stellen.

4. Juden erhalten keine Waffen, da sie keine Volksgenossen sind und zur Genüge bewiesen haben, daß sie die Ehre des Waffentragens nicht zu schätzen wissen.

5. Nach politischer Überzeugung eines Volksgenossen darf bei Übergabe einer Waffe nicht gefragt und nie geforscht werden. Nur wer nicht ehrlich sich verpflichten kann, seine Waffe nicht zu politischem Kampf und nicht zur Ausübung politischen Drucks zu verwenden, soll keine Waffe erhalten.

6. Die Verpflichtung dessen, der die Waffe empfängt lautet: Ich nehme die Waffe aus der Hand meines Gemeindevorstands (Obermeisters, Gewerkschaftsvorstands usw.) an und verspreche, sie nur zum Schutze meines (und meiner Frau und Kinder) Lebens und unseres Eigentums gegen gewaltsame Angriffe zu verwenden. Ich verspreche, dem Ruf der Gemeinde zum Schutz der Nachbarn stets sofort zu folgen. Ich verspreche, meine Waffe nie zur Verfolgung politischer Absichten zu verwenden oder verwenden zu lassen, sie treu zu verwahren und zu pflegen und dafür zu sorgen, daß sie von keinem Unberechtigten ergriffen werden kann. Ich unterwerfe mich dem Urteil der Gemeinde (Innung usw.), wenn über die Einhaltung meiner Verpflichtung Recht gesprochen werden muß.

7. Leben und Eigentum von Fremdlingen steht unter dem Schutze der Volkswehr. Den Anordnungen der Volkswehr haben sich die Fremdlinge (z. B. Juden) zu fügen.

8. Zum nachbarlichen Schutz schließen die Gemeinden Bünde und Verträge. Solch Abmachungen werden zu immer höheren Verbänden ausgebaut.

9. Die Gemeinden beschließen in sich und mit ihren Nachbarn. Auf unserem Gebiet darf niemand, der nicht zur Gemeinde gehört, mit der Waffe angetroffen werden.

10. Wer zu Unrecht mit einer Waffe getroffen wird, wird vor das Gericht der Volkswehr gestellt und, falls schuldig, erschossen.

11. Wer die Waffe zum Angriff gegen Leben und Eigentum benützt, wird erschossen.

12. Wer seine Waffe in die Hände eines zum Waffentragen nicht Berechtigten gelangen läßt, wird, wenn schuldig, erschossen, wenn unschuldig, aus der Wehr ausgestoßen.

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