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Waffenstillstandsbedingungen (11. November 1918)

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F. —Dauer des Waffenstillstandes

XXXIV. —Die Dauer des Waffenstillstandes wird mit der Möglichkeit der Verlängerung auf 36 Tage festgesetzt. Während dieser Dauer kann der Waffenstillstand, wenn seine Bestimmungen nicht ausgeführt worden sind, von einer der vertragschließenden Parteien gekündigt werden. Diese muß von der bevorstehenden Kündigung 48 Stunden vorher Kenntnis geben. — Es gilt als ausgemacht, daß die Ausführung der Artikel III und XVIII zur Kündigung des Waffenstillstandes wegen unzulänglicher Ausführung in den bestimmten Fristen nur für den Fall böswilligen Verhaltens bei der Ausführung Anlaß gibt.

Um die bestmögliche Ausführung des vorliegenden Abkommens zu sichern, wird die Einsetzung einer Ständigen Internationalen Waffenstillstandskommission grundsätzlich angenommen. — Diese Kommission wird unter oberster Leitung des Oberkommandos der Alliierten zu Wasser und zu Lande ihre Tätigkeit ausüben.

Der vorliegende Waffenstillstand ist unterzeichnet worden am 11. November 1918 um 5 Uhr — französische Zeit.

(gez.). F. Foch
R. E. Wemyß
Erzberger
A. Oberndorff
V. Winterfeldt
Vanselow



Quelle: Der Waffenstillstand 1918-1919, Das Dokumenten-Material der Waffenstillstands-Verhandlungen von Compiègne, Spa, und Brüssel. Berlin: Deutsche Verlagsgesellschaft für Politik und Geschichte, 1928, S. 23-57.

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