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Waffenstillstandsbedingungen (11. November 1918)

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XXV. —Die alliierten und assoziierten Mächte haben das Recht, mit ihren Kriegs- und Handelsflotten frei in die Ostsee ein und aus zu fahren. Dieses Recht ist ihnen durch die Besetzung sämtlicher deutschen Forts, Küstenwerke, Batterien und Verteidigungsanlagen jeder Art zu sichern, welche sich in sämtlichen vom Kattegatt in die Ostsee führenden Meerengen befinden, ferner durch das Auffischen und die Zerstörung sämtlicher Minen und Sperren in und außerhalb der deutschen Territorialgewässer. Ihre genaue Ortsangabe und ihre Pläne werden von Deutschland geliefert, das keinerlei Neutralitätsfrage aufwerfen darf.

XXVI. —Die Blockade der alliierten und assoziierten Mächte bleibt im gegenwärtigen Umfange bestehen. Deutsche Handelsschiffe, die auf hoher See gefunden werden, unterliegen der Wegnahme. Die Alliierten und die Vereinigten Staaten nehmen in Aussicht, während der Dauer des Waffenstillstands Deutschland in dem als notwendig anerkannten Maße mit Lebensmitteln zu versorgen.

XXVII. —Sämtliche Luftstreitkräfte werden in den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichneten deutschen Flughäfen zusammengezogen und stillgelegt.

XXVIII. —Deutschland läßt bei der Räumung der belgischen Küste und der belgischen Häfen unbeschädigt an Ort und Stelle: sämtliches Hafenmaterial und sämtliches Flußschiffahrtsgerät, sämtliche Handelsschiffe, Schleppdampfer, Lastkähne, alle Apparate, sämtliches Material und sämtliche Vorräte des Marineflugwesens, sämtliche Waffen, Apparate, Vorräte jeder Art.

XXIX. —Deutschland räumt sämtliche Häfen des Schwarzen Meeres und liefert den Alliierten und Vereinigten Staaten sämtliche von den Deutschen im Schwarzen Meere beschlagnahmten russischen Kriegsschiffe aus. Es gibt sämtliche beschlagnahmten neutralen Handelsschiffe frei und läßt alles Kriegs- und sonstiges Material, das in diesen Häfen beschlagnahmt wurde, sowie das in Artikel XXVIII aufgeführte deutsche Material an Ort und Stelle.

XXX. —Sämtliche den alliierten und assoziierten Mächten gehörigen Handelsschiffe, die sich augenblicklich in deutscher Gewalt befinden, werden ohne Recht auf Gegenseitigkeit in den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen zurückgegeben.

XXXI. —Jede Zerstörung von Schiffen oder von Material vor der Räumung, Auslieferung oder der Rückgabe ist untersagt.

XXXII. —Die deutsche Regierung gibt offiziell allen neutralen Regierungen, insbesondere der norwegischen, schwedischen, dänischen und holländischen Regierung, bekannt, daß alle Einschränkungen, welche dem Handelsverkehr ihrer Schiffe mit den alliierten und assoziierten Mächten auferlegt waren, sei es durch die deutsche Regierung selbst, sei es durch deutsche Privatunternehmungen, sei es auf dem Wege bestimmter oder nicht bestimmter Abmachungen, wie z. B. die Ausfuhr von Schiffsbaumaterial, sofort aufgehoben werden.

XXXIII. —Irgendwelche Überführung deutscher Handelsschiffe jeder Art unter irgendeine neutrale Flagge soll nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht stattfinden.

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