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Waffenstillstandsbedingungen (11. November 1918)

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XIX. —Finanzielle Bestimmungen

Jeder nachträgliche Verzicht und jede nachträgliche Forderung seitens der Alliierten und der Vereinigten Staaten wird vorbehalten.

Schadenersatz. Während der Dauer des Waffenstillstandes darf der Feind keine öffentlichen Werte beseitigen, welche den Alliierten als Sicherheit für die Dekkung der Kriegsschäden dienen könnten.

Sofortige Zurückerstattung des Kassenbestandes der Banque Nationale de Belgique und im allgemeinen sofortige Zurückerstattung sämtlicher Dokumente, Bargeld und Wertpapiere die öffentliche und private Interessen in den besetzten Gebieten berühren.

Rückerstattung des russischen oder rumänischen Goldes, welches von den Deutschen beschlagnahmt oder ihnen ausgeliefert worden ist.

Dieses Gold wird von den Alliierten bis zur Unterzeichnung des Friedens in Verwahrung genommen werden.

E. —Bestimmungen hinsichtlich der Seemacht

XX. —Sofortige Einstellung jeder Feindseligkeit zur See und genaue Angabe, wo sich deutsche Fahrzeuge befinden, und ihrer Bewegungen.

Den Neutralen ist bekanntzugeben, daß der Kriegs- und Handelsmarine der alliierten und assoziierten Mächte Bewegungsfreiheit in allen Territorialgewässern gestattet ist, ohne daß Fragen über die Neutralität aufgeworfen werden sollen.

XXI. —Alle Kriegsgefangenen der Kriegs- und Handelsflotten der alliierten und assoziierten Mächte, welche sich in deutscher Gewalt befinden, sind ohne Anspruch auf Gegenseitigkeit zurückzugeben.

XXII. —Den Alliierten und den Vereinigten Staaten sind alle zur Zeit vorhandenen Unterseeboote (alle Unterwasserkreuzer und alle Minenleger einbegriffen) mit ihrer vollständigen Bewaffnung und Ausrüstung in den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen auszuliefern. Diejenigen, welche nicht auslaufen können, werden, was Personal und Material anbetrifft, abgerüstet und verbleiben unter der Bewachung der Alliierten und der Vereinigten Staaten. Die fahrbereiten Unterseeboote sollen seeklar gemacht werden, um die deutschen Häfen zu verlassen, sobald Befehl für ihre Reise nach dem für ihre Auslieferung bestimmten Hafen durch Funkspruch eingegangen ist. Die übrigen folgen sobald als möglich. Die Bestimmungen dieses Artikels sind innerhalb 14 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes durchzuführen.

XXIII. —Die Kriegsschiffe der deutschen Hochseeflotte, welche die Alliierten und die Vereinigten Staaten bezeichnen, werden sofort abgerüstet und alsdann in neutralen Häfen oder in deren Ermangelung in Häfen der alliierten Mächte interniert. Die Häfen werden von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichnet werden. Sie bleiben dort unter der Überwachung der Alliierten und der Vereinigten Staaten; es werden nur Wachkommandos an Bord belassen. Die Bezeichnung der Alliierten erstreckt sich auf:

6 Panzerkreuzer,
10 Linienschiffe,
8 kleine Kreuzer (davon 2 Minenleger),
50 Zerstörer der neuesten Typen.

Alle anderen Kriegsschiffe der Hochseeflotte (die der Binnengewässer eingeschlossen) sollen in den von den Alliierten und von den Vereinigten Staaten bezeichneten deutschen Flottenstationen zusammengezogen und vollständig abgerüstet werden; sie werden dort von den Alliierten und den Vereinigten Staaten beaufsichtigt. Die Armierung sämtlicher Hilfsschiffe wird von Bord gegeben. Alle zur Internierung bezeichneten Schiffe müssen bereit sein, die deutschen Häfen 7 Tage nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes zu verlassen. Die Reiseroute wird ihnen durch Funkspruch vorgeschrieben.

XXIV. —Die Alliierten und die Vereinigten Staaten haben das Recht, außerhalb der deutschen Territorialgewässer sämtliche Minenfelder zu beseitigen und sämtliche durch Deutschland gelegten Sperren zu zerstören. Deren Lage muß ihnen angegeben werden.

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