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Waffenstillstandsbedingungen (11. November 1918)

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X. —Sämtliche Kriegsgefangene der Alliierten und der Vereinigten Staaten, einschließlich der im Anklagezustand Befindlichen und Verurteilten, sind ohne Recht auf Gegenseitigkeit, unter Bedingungen, die im einzelnen zu treffen sind, unverzüglich in ihre Heimat zu befördern. Die alliierten Mächte und die Vereinigten Staaten können ihre zurückgekehrten Kriegsgefangenen nach Belieben verwenden. Durch diese Bedingung werden die früheren Abmachungen über Kriegsgefangenenaustausch für ungültig erklärt, einschließlich der vor der Ratifikation stehenden vom Juli 1918. Indessen wird die Heimbeförderung der deutschen Kriegsgefangenen, die in Holland und in der Schweiz interniert sind, wie bisher weitergehen. Die Zurückführung der deutschen Kriegsgefangenen in die Heimat wird beim Abschluß des Präliminarfriedens geregelt werden.

XI. —Die transportunfähigen Kranken und Verwundeten, die auf den von den deutschen Armeen geräumten Gebieten zurückgelassen werden müssen, werden von deutschem Sanitätspersonal gepflegt, welches mit dem nötigen Material an Ort und Stelle zu belassen ist.

B. —Bestimmungen, betreffend die deutschen Ostgrenzen

XII. —Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Österreich-Ungarn, Rumänien, der Türkei gehörigen Gebieten befinden, müssen unverzüglich hinter die deutschen Grenzen, wie sie am 1. August 1914 waren, zurückgehen. Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Rußland gehörigen Gebieten befinden, müssen ebenfalls hinter die wie oben angegebenen deutschen Grenzen zurückgehen, sobald die Alliierten, unter Berücksichtigung der inneren Lage dieser Gebiete, den Augenblick für gekommen erachten.

XIII. —Die Abbeförderung der deutschen Truppen* und die Rückberufung sämtlicher deutschen Instrukteure, Gefangenen, Zivil- und Militäragenten vom russischen Gebiet (nach den Grenzen vom 1. August 1914) ist sofort in Angriff zu nehmen.

XIV. —Die deutschen Truppen haben alle Requisitionen, Beschlagnahmungen oder Zwangsmaßnahmen, zum Zweck der Beschaffung von Hilfsquellen für Deutschland, in Rumänien und in Rußland (innerhalb von deren Grenzen vom 1. August 1914) sofort einzustellen.

XV. —Verzicht auf die Friedensverträge von Bukarest und Brest-Litowsk und ihre Zusatzverträge.

XVI. —Die Alliierten sollen freien Zugang zu den von den Deutschen an ihren Ostgrenzen geräumten Gebieten haben, sowohl über Danzig als auch über die Weichsel, um die Bevölkerungen dieser Gebiete verpflegen zu können und zum Zweck der Aufrechterhaltung der Ordnung.

C. —In Ostafrika

XVII. —Abzug aller deutschen in Ostafrika kämpfenden Truppen innerhalb einer durch die Alliierten festgesetzten Frist.

D. —Allgemeine Bestimmungen

XVIII. —Alle Zivilinternierten, die Geiseln, die im Anklagezustand Befindlichen oder Verurteilten einbegriffen, welche den alliierten oder assoziierten Mächten angehören und nicht in Art. III aufgeführt sind, sind ohne Recht auf Gegenseitigkeit in einem Höchstzeitraum von einem Monat unter Bedingungen, die im einzelnen noch festzusetzen sind, in ihre Heimat zu befördern.




*Soweit nicht in Art XII anders bestimmt ist.

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