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H.E.G. Paulus spricht sich gegen die Emanzipation der Juden aus (1831)

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19. Nach Mose und Esra (Kap. 9, 10. Nehem. 13, 2, 25) soll kein Jude eine Nichtjüdin heurathen oder seine Tochter einem solchen Fremden (Goi) zur Frau geben. – Und doch wollen ihre Vertheidiger sagen: Sie stellten sich uns in allen Verhältnissen des bürgerlichen Lebens gleich, verdienen also durch Erfüllung gleicher Lebenspflichten auch égalité der Rechte.

20. Erst wenn sie unter sich alles das abstellen können, wodurch sie NB. in bürgerlichen Handlungen eine Ungleichheit gegen Uns für jüdisches Gesetz [nicht: Religion] halten, machen sie sich selbst Uns gleich und können begehren, daß wir diese Gleichstellung (NB: wenn sie erst factisch da ist) rechtlich anerkennen.

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3. Verbesserungs-Vorschläge.
Die voranstehenden geschichtlichen Ueberblicke zeigen, wie es möglich geworden ist, daß ein Volk, dessen ehemalige Landes- und Staatsverfassung auf das gewaltsamste, und nun bereits achtzehn Jahrhunderte hindurch unwiderbringlich zertrümmert erscheint, dennoch in einer unter alle Volker hinausgeworfenen Zerstreuung als eine abgesonderte und in Gesetzen und Sitten jeder andern Nation entgegengesetzte Nation beharrt, und um der Religion willen so beharren zu müssen glaubt. Das Uebel muß in seiner Wurzel und Fortbildung erkannt werden, ehe die dadurch hauptsächlich leidende Judenschaft selbst zu der von ihr abhängigen Heilung sich durch Gründe bewegen lassen kann.

Gerne gleichgestellt möchten sie seyn mit den übrigen Nationen, unter denen sie jetzt geboren werden und in Schutzbürger – Pflichten und Rechte aufgenommen sind. Aber die Ungleichheit, durch welche die überall Zerstreuten dennoch ihre abgesonderte Nationalität zu behaupten fortfahren, kann großentheils nicht durch Verordnungen der Staatsgesetzgebungen, sie kann wahrhaft nur durch ihren eigenen Entschluß gehoben werden. Und wenn die, welche an sich durch Gesetze und Sitten ungleich bleiben wollen, dennoch den Anspruch machen, den Staatsbürgern in staatsbürgerlichen Pflichten und Rechten gleichgestellt zu werden, so liegt die Unrichtigkeit des Begehrens und die Unmöglichkeit der Zugeständniß in jener von ihnen fortgesetzten Ungleichheit, also auf ihrer Seite.

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