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Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung)

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Fünfter Abschnitt: Das Wirtschaftsleben

Artikel 151
Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern. [ . . . ]

Artikel 152
Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. [ . . . ]

Artikel 153
Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

Eine Enteignung kann nur [ . . . ] auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. [ . . . ]

Artikel 159
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.

[ . . . ]

Artikel 161
Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.

[ . . . ]

Artikel 165
Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. [ . . . ]

Übergangs- und Schlußbestimmungen

[ . . . ]

Artikel 181
[ . . . ] Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Schwarzburg 11. August 1919.


Der Reichspräsident
Ebert.

Das Reichsministerium
Bauer, Erzberger, Hermann Müller, Dr. David, Noske, Schmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell.



Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 152, S. 1383ff; abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, Band 4. Stuttgart: W. Kohlhammer, 1978-1992, S. 151ff.

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