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Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung)

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Zweiter Abschnitt: Das Gemeinschaftsleben

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Artikel 123
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. [ . . . ]

Artikel 124
Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. [ . . . ]

Artikel 126
Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. [ . . . ]

Dritter Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften

Artikel 135
Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens-und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. [ . . . ]

Artikel 137
Es besteht keine Staatskirche. [ . . . ]

Vierter Abschnitt: Bildung und Schule

Artikel 142
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. [ . . . ]

Artikel 143
Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. [ . . . ]

Artikel 144
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; [ . . . ]

Artikel 145
Es besteht allgemeine Schulpflicht. [ . . . ]

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