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Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung)

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Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen

Erster Abschnitt: Die Einzelperson

Artikel 109
Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen
[ . . . ] dürfen nicht mehr verliehen werden. [ . . . ]

Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht mehr verliehen werden.

Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

Artikel 110
Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. [ . . . ]

Artikel 111
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. [ . . . ]

Artikel 112
Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. [ . . . ]

Artikel 114
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.

Artikel 115
Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

[ . . . ]

Artikel 117
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.

Artikel 118
Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. [ . . . ]

Eine Zensur findet nicht statt. [ . . . ]

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