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Versailler Vertrag, Art. 27-30: Deutschlands Grenzen (28. Juni 1919)

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Artikel 28.

Die Grenzen Ostpreußens werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abschnittes IX (Ostpreußen), Teil III wie folgt festgesetzt:
von einem Punkte an der Ostseeküste etwa 1½ km nördlich der Kirche des Dorfes Pröbbernau und in einer ungefähren Richtung von 159° (von Norden nach Osten gerechnet):
eine im Gelände zu bestimmende Linie von ungefähr 2 km Länge;
von dort in gerader Linie auf das Leuchtfeuer, das an der Biegung der Fahrrinne nach Elbing ungefähr in 54° 19½´ nördlicher Breite und 19° 26´ östlicher Länge von Greenwich gelegen ist;
von dort bis zur östlichsten Mündung der Nogat in einer ungefähren Richtung von 209° (von Norden nach Osten gerechnet);
von dort der Lauf der Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß die Weichsel verläßt; von dort die Hauptfahrrinne der Weichsel aufwärts, dann die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die Südgrenze des Kreises Rosenberg nach Osten bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens;
von dort die alte Grenze zwischen West- und Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den Kreisen Osterode und Neidenburg, dann der Lauf der Skottau abwärts, dann der Lauf der Neide aufwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 5 km westlich von Bialutten zunächst der alten russischen Grenze gelegen ist;
von dort nach Osten bis zu einem Punkte unmittelbar südlich des Schnittpunktes der Straße Neidenburg-Mlawa mit der alten russischen Grenze:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Bialutten verläuft;
von dort die alte russische Grenze bis östlich von Schmalleningken, dann die Hauptfahrrinne der Memel (des Njemen) abwärts, dann der Skierwietharm des Deltas bis zum Kurischen Haff;
von dort eine gerade Linie bis zum Schnittpunkt der Ostküste der Kurischen Nehrung mit der Verwaltungsgrenze etwa 4 km südwestlich von Nidden;
von dort diese Verwaltungsgrenze bis zum Westufer der Kurischen Nehrung.

Artikel 29.

Die oben beschriebenen Grenzen sind in rot auf einer Karte im Maßstabe 1:1000000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nummer 1 als Anlage beigefügt ist.
Im Falle von Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Vertrags und dieser Karte oder irgendeiner anderen als Anlage beigefügten Karte ist der Wortlaut des Vertrags maßgebend.

Artikel 30.

Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in der Beschreibung des gegenwärtigen Vertrags gebrauchten Ausdrücke „Lauf“ oder „Fahrrinne“ bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufs oder seines Hauptarms, und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzulegen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufs oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufs oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bestimmt werden soll.



Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 749-60.

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