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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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Art. XVII
[ . . . ] § 2. Auch soll, zu mehrerer Bekräftigung und Sicherung dieser Bestimmungen samt und sonders, dieser Vertrag eine immerwährende Satzung und ein Grundgesetz des Reiches sein und inskünftig gleich wie die andern Satzungen und Grundgesetze des Reiches namentlich dem nächsten Reichsabschied und der kaiserlichen Wahlkapitulation selbst einverleibt werden und für die Abwesenden ebensosehr wie für die Anwesenden, für die Geistlichen gleich wie für die Weltlichen, sie mögen Reichsstände sein oder nicht, verbindlich und sowohl den Räten und Beamten des Kaisers wie der Stände, als auch den Richtern und Beisitzern aller Gerichte als eine Richtschnur, die sie immerdar zu befolgen haben, vorgeschrieben sein.

§ 3. Gegen diesen Vertrag oder irgendeinen seiner Artikel oder Vorbehalte sollen keine geistlichen oder weltlichen Rechte, [ . . . ] Übergabe- oder andere Verträge, und noch viel weniger das Edikt von 1629 oder der Prager Friede mit seinen Anhängen, oder die Konkordate mit den Päpsten, oder das Interim von 1548, oder irgendwelche andern weltlichen oder geistlichen Verordnungen [ . . . ] oder noch andere Einreden, unter welchem Namen oder Vorwand sie immer erdacht werden mögen, jemals geltend gemacht, angehört oder zugelassen werden [ . . . ]. [§ 4: Den im Frieden getroffenen Regelungen Zuwiderhandelnde werden als Friedensbrecher behandelt; es wird gegen sie »gemäß den Reichssatzungen die Wiedererstattung und Leistung mit voller Wirkung beschlossen und anbefohlen werden.«]

§ 5. Der geschlossene Friede aber soll nichtsdestoweniger in Kraft bleiben, und alle Vertragspartner sollen verpflichtet sein, alle und jede Bestimmungen dieses Friedens gegen jedermann, ohne Unterschied der Religion, zu schützen und zu verteidigen [ . . . ].

§ 6. Wenn aber durch keines dieser beiden Mittel die Streitigkeit innerhalb einer Frist von drei Jahren beendigt würde, so sollen alle und jede an diesem Vertrag Beteiligten verpflichtet sein, sich mit Rat und Tat dem geschädigten Teil anzuschließen und die Waffen zu ergreifen zur Abwehr des Unrechts, nachdem sie vom Geschädigten unterrichtet worden, daß weder der Weg des gütlichen Vergleichs noch des Rechts zum Ziele geführt hat [ . . . ].

§ 7. Und es soll durchaus keinem Reichsstande erlaubt sein, sein Recht mit Waffengewalt zu suchen [ . . . ].

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