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Die Bestimmungen des neuen Staatsangehörigkeitsrechts (August 1999)

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Das Gesetz ab 1. Januar 2000
Deutsche/r durch Geburt

Wie bisher gilt der Grundsatz: Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist (Abstammungsprinzip).

Ab 1. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht. Ab diesem Zeitpunkt werden in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat.

Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige – mit allen Rechten und Pflichten. Zusätzlich erwerben sie durch Geburt zumeist die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.


Das „Optionsmodell“

Personen, die nach dem Geburtsrecht Deutsche werden und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben, müssen sich nach der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden:

– Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Gleiches gilt, wenn sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar keine Erklärung abgeben.
– Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen sie grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass sie die andere Staatsangehörigkeit verloren haben.
– Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Dann muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt sein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit nicht doch noch erfolgreich sein könnte.

Die jungen Menschen werden mit Volljährigkeit von den Behörden über das Optionsmodell informiert.

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