GHDI logo

Veit Ludwig von Seckendorff, Auszüge aus Teutscher Fürsten-Staat (1656)

Seite 6 von 9    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


§ 6. Wären denn, Vierdtens, zwischen landes-herrschafften, und ihren ständen und unterthanen sonderbare Verträge und Abschiede aufgerichtet, und darinnen diß und jenes denenselben versprochen und zugesaget, wie denn hin und wieder dergleichen exempel zu finden, und gemeiniglich bey der erbhuldigung denen unterthanen solche versprechungen wiederholet und bekräfftiget werden, so hätte es darbey dergestalt auch sein bewenden, daß ohne einwilligung und nachlaß der land-stände wider und über solche verträge, der landes-herr seine macht nicht gebrauchen könte.

§ 7. Fielen auch bey solchen befügnissen, und vorbehaltnissen der unterthanen solche umstände vor, daß nach gelegenheit der zeiten und läufften ein anders, als von alters herkommen, zu ergreiffen seyn wolte, alsdenn öffters mit steuren und anlagen zu geschehen pflegt, da gebühret sich, daß der landes-herr seine land-stände deren wir zu eingang dieses wercks part. 1 gedacht, darüber vernehme, und mit ihrer einwilligung handele, damit sie wiedrigen falls sein vornehmen nicht widersprechen, und etwa in schwere mißhelligkeiten und rechtfertigungen mit ihme gerathen.

§ 8. Über diese haupt-puncten aber sind noch andere viele, darinnen ein landes-herr, wo nicht aus schuldigkeit, doch aus löblicher und guter gewohnheit, seine land-stände ebenmäßig zu rath fraget, und ihre unterthänige treue meynung und erinnerung anhöret, auch wenn er gleich nicht eben daran gebunden, dennoch von denselben nicht leichtlich abweichet, sondern da sie zumahl auf gute vernünfftige ursachen gegründet, solchen gerne folget: Und geschiehet dieses mehrentheils in denen sachen, welche zu erhaltung und rettung des landesfürstlichen hohen standes, und zugehöriger regalien, wider besorgende schädliche eingriffe, wofern anders solche dinge verzug leiden, und nicht gar heimlich zu handeln seyn, oder zu guter ordnung und verbesserung im lande, der sich männiglich zu gebrauchen habe, oder zu sonderbarer bequemlicher handhabung dessen, was schon löblich geordnet ist, vorgenommen werden.

Wie denn solche exempel der berathschlagungen, welche die landes-herren mit ihren ständen und unterthanen dißfalls gehalten, in fürstl. und gräflichen archivis und cantzeleyen, aus denen landtags-acten hin und wieder erscheinen.

§ 9. Demnach aber solche berathschlagungen auf Land-Tägen zu geschehen pflegen, so ist von derselben beschreibung und proceß folgendes zu wissen. Der landes-herr beschreibet, mittelst eines verschlossenen befehls, auf einen gewissen und nicht zu enge angesetzten tag, an einem bequemen ort seines landes, mehrentheils aber zu seiner hoffstatt, alle stände des landes, die wir im ersten theil oben benahmet, versiehet sie daselbst, nebenst ihren dienern und pferden, die ein jeder, nach seinem stand und alten herkommen mit sich bringet, mit futter und mahl, oder lässet ihnen dafür ein gewisses zur auslösung reichen.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite