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Kontrollratsdirektive Nr. 38 (12. Oktober 1946)

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B. Militaristen

I. Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen Gewalt hinzulenken versucht hat;
2. Wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausbeutung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. Wer die Aufrüstung für diese Ziele gefördert hat.

II. Militarist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1. Wer durch Wort oder Tat militaristische Lehren oder Programme aufgestellt oder verbreitet hat oder in einer Organisation (mit Ausnahme der Wehrmacht), die der Förderung militaristischer Ideen diente, aktiv tätig war;
2. Wer vor 1935 die planmäßige Ausbildung der Jugend für den Krieg organisiert oder an einer solchen Organisation teilgenommen hat;
3. Wer in befehlender Stellung für sinnlose Zerstörungen von Städten und Dörfern nach dem Einmarsch in Deutschland verantwortlich ist;
4. Wer ohne Rücksicht auf seinen Dienstgrad als Angehöriger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder Transportgruppe Speer seine Dienstgewalt dazu mißbraucht hat, persönliche Vorteile zu erlangen oder seine Untergebenen brutal zu mißhandeln;
5. Wer auf Grund seiner Ausbildung und früheren Tätigkeit im Generalstab oder in anderer Weise nach der Ansicht des (zuständigen) Zonenbefehlshabers zur Förderung des Militarismus beigetragen hat und wer von dem Zonenbefehlshaber als möglicherweise den Zielen der Alliierten gefährlich erachtet wird.

C. Nutznießer.

I. Nutznießer ist:
Wer unter Ausnutzung seiner politischen Stellung oder seiner Beziehungen aus der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, der Aufrüstung oder aus dem Kriege für sich selbst oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile erlangt oder herausgeschlagen hat.

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