GHDI logo

Bericht des Reichsjustizministeriums über das Auftreten und die Bekämpfung „jugendlicher Cliquen und Banden” (Anfang 1944)

Seite 5 von 5    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


Bekämpfung

Das Cliquen- und Bandenunwesen veranlaßte die Reichsjugendführung und die örtlichen Führungsstellen der HJ, in größeren Aktionen in Zusammenarbeit mit Sicherheitspolizei und Justiz gegen die Bandenbildung einzuschreiten.
[ . . . ]

Zur Auswahl der gerichtlichen Maßnahmen sei kurz gesagt, daß zunächst unterschieden werden muß zwischen Führern, aktiven Teilnehmern und schließlich passiven Mitläufern. In leichteren Fällen kann eine Verwarnung, mitunter auch Jugendarrest ausreichend sein. Man muß sich aber davor hüten, eine größere Gruppe Jugendlicher in einem Verfahren in Bausch und Bogen zu Jugendarrest zu verurteilen. Dies stärkt lediglich das Solidaritätsgefühl und schweißt die Jugendlichen noch fester zusammen.

Die Einweisung in ein Arbeitserziehungslager auf die Dauer bis zu 3 Monaten wird in Fällen, in denen der Jugendliche nicht kriminell in Erscheinung getreten ist, dann eine zweckmäßige Maßnahme bilden, wenn ein Verwahrlosungsbeginn vorliegt. Bei tiefer verwurzelter Verwahrlosung ohne kriminelle Neigung wird die Anordnung der FE erforderlich sein. Mit allem Nachdruck muß aber betont werden, daß die Führer der Cliquen und Banden und die hervorgehobenen aktiven Mitläufer nur durch schärfste Strafen erzogen bzw. von der Fortführung der Banden abgehalten werden. Eine unangebrachte Milde ist hier nicht am Platze. Namentlich bei kriminellen Gruppen wird die unbestimmte Verurteilung eine geeignete Maßnahme bilden. Als letztes Mittel kommt die Einweisung in ein polizeiliches Jugendschutzlager in Frage.



Quelle: Bundesarchiv Koblenz R 22/1177, Bl. 441-451, abgedruckt in Karl Heinz Jahnke und Michael Buddrus, Deutsche Jugend 1933-1945. Eine Dokumentation. Hamburg: VSA Verlag, 1989, S. 463-68.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite