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Auszug aus dem Staats-Lexikon: „Constitution” (1845-1848)

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3) Zwischen der Summe der Unterthanen und dem Staatshaupt besteht kein anderes Verhältniß, als daß die ersten unbedingt zu gehorchen und das letzte ebenso zu befehlen haben. Von einer Theilung der Gewalten zwischen Regierung und Volk kann also keine Rede sein, wiewohl es angeht, daß die Regierung selbst eine vielgliedrige, d. h. aus mehrern Theilnehmern bestehende sei, oder auch (denn die absolutistische Theorie hat auch auf die Demokratie Anwendung), daß die gesammte Regierungsgewalt in der Landesgemeinde selbst residire, deren Entscheidungen sodann durchaus keiner Controle und keiner Beschränkung durch irgend ein den einzelnen Bürgern zustehendes Recht unterliegen.

4) Die absolute Gewalt, ohne Unterschied, ob Einem oder Mehrern oder Allen anvertraut, ist eine ungetheilte sowie eine unbeschränkte. Sie ist der Staat, und außer ihr giebt es nur schlechthin Gehorchende. Sie giebt Gesetze und sie vollstreckt sie ausschließend und ohne Theilnahme. 5) Daher ist auch die richterliche Gewalt zu ihrer Domaine gehörig; und ihr steht es zu, die jedenfalls nur in ihrem Namen handelnden Gerichte nach selbsteigenem Belieben zu errichten und zu organisiren und nach Befund auch neben den ordentlichen Gerichten außerordentliche für besondere Fälle oder Gegenstände in Thätigkeit zu setzen.

6) Dem Volk und jedem Einzelnen im Volk steht gar kein Recht der Kenntnißnahme von öffentlichen Angelegenheiten zu. Dieselben gehen blos die Regierung an, welche davon, so viel sie für gut findet, bekannt macht. Ihr, der Regierung allein, steht auch das Recht der Beurtheilung dessen, was dem Gemeinwohl, d. h. was ihr selbst, die da das Gemeinwohl vorstellt, frommt oder nicht frommt, zu. Eine öffentliche Meinung, die da ihrem Walten Schranken setze oder die Richtung geben könne, anerkennt sie nicht und duldet sie nicht. Sie hält demnach auch die unbefugten Urtheile der Einzelnen über Staatssachen, überhaupt alle Aeußerungen, die ihr aus was immer für einem Grunde misfällig sind, durch Censur und Verbot zurück und unterdrückt jede versuchte Mittheilung von Thatsachen oder Lehren, deren Bekanntwerden sie ihrem Interesse für nachtheilig erachtet.

7) Die absolute Regierung fordert zwar von allen Unterthanen einen gleichen Gehorsam, aber sie behauptet auch das Recht, Privilegien und Dispensationen, so viel ihr beliebt, an Stände oder Classen oder Individuen zu ertheilen, sei es als bloße Gunstbezeigung oder zu irgend einem ihrem Interesse entsprechenden Zweck. Was aber die Freiheit betrifft, so widerstreitet dieselbe schon nach ihrem Begriffe jenem des Absolutismus. Sie drückt ein selbstständiges Recht aus; und im absoluten Staat giebt es kein anderes als das auf dem Willen des Herrn ruhende; und selbstständig ist alldort Nichts als die Staatsgewalt selbst.

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