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Richtlinien der Zensur I (1914)

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Ist sich die Presse ihrer schweren Verantwortung und der Tragweite ihrer Mitteilungen bewußt, so wird sie sich nicht wider ihren Willen zum Bundesgenossen unserer Gegner machen. Sie wird der Kriegsleitung Dank wissen, wenn sie von ihr erfährt, welche Veröffentlichungen dem Vaterlande schaden können. Durch selbstlosen Verzicht auf alle Mitteilungen militärischer Art wird sie es den Militär- und Marinebehörden ersparen, gesetzliche Maßregeln gegen sie zu ergreifen, deren schärfste Anwendung bei Verstößen gegen das Veröffentlichungsverbot das Staatswohl gebieterisch fordert.

Die Kriegsleitung wird ihrerseits nach Kräften bemüht sein, das berechtigte Verlangen des Volkes nach Nachrichten zu befriedigen. Können diese Nachrichten zunächst auch nur dürftig sein, so wird es dem patriotischen Bestreben der Presse am besten gelingen, das Volk über die Gründe und die Notwendigkeit der Geheimhaltung aufzuklären und zur Geduld zu mahnen.

Durch die Presse-Abteilung des Großen Generalstabes und durch den Admiralstab der Marine werden Nachrichten — so zahlreich wie möglich — an die Generalkommandos und an die Marinestationskommandos zur Weitergabe an die Redaktionen ihres Dienstbereichs ausgegeben werden. Es wird dies für alle Redaktionen der sichere und schnellere Weg bleiben, um in den Besitz von Nachrichten zu kommen, als der durch die Entsendung eigener Berichterstatter, die nur in sehr beschränkter Zahl und mit begrenzter Bewegungsmöglichkeit zum Kriegsschauplatz zugelassen werden können.

Alle Anfragen von Seiten der Presse sind an die örtlichen Generalkommandos — nach deren Ausrücken an die stellvertretenden Generalkommandos —, an die Marinestationskommandos, in Berlin an die Presse-Abteilung des Großen Generalstabes, Berlin N.W. 40 — und an den Admiralstab der Marine, Berlin W 10, Königin-Augustastraße 38/42, zu richten.

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