A) Der Wiener Frieden mit dem Fürsten von Siebenbürgen (23. Juni 1606)
Wir, Matthias, von Gottes Gnaden Erzherzog von Österreich, stellen durch den vorliegenden Vertrag dem Gedächtnis anheim [. . . ], was jedermänniglich zuträglich sei. Dies tun wir, da die Heilige Kaiserliche und Königliche Majestät, der Herr und unser hochverehrter Bruder, Unserer besonderen Vermittlung gütig beigepflichtet und Uns daher gänzliche Vollmacht zugestanden hat, die im berühmten Königreich Ungarn ausgebrochenen Unruhen und Empörungen zu beruhigen [ . . . ]. Weil jedoch noch einige Schwierigkeiten bisher übriggeblieben zu sein schienen, [haben wir] zugesagt, daß jene Schwierigkeiten, die aus den früheren Verhandlungen geblieben zu sein schienen, erneut aufgegriffen, verhandelt und schließlich ein Vertrag darüber geschlossen werde, und zwar zum allgemeinen Wohl des christlichen Gemeinwesens und um des Friedens willen sowie zur Bewahrung dieses Königreiches, damit es nicht an seiner eigenen, inneren Zwietracht verbrenne, und damit so großes Vergießen von Christenblut unterlassen werde, damit auch die benachbarten Königreiche und Provinzen endlich von den andauernden Angriffen befreit werden und zusammen mit dem Königreich Ungarn aufatmen können [. . . ]. Zum ersten Artikel. Was also die Religionsangelegenheit betrifft, wurde [ . . . ] bestimmt, [daß der Kaiser] alle einzelnen Staaten und Stände allein innerhalb des Königreichs Ungarn – und zwar ebenso Magnaten wie Edelleute wie Freistädte und privilegierte, unmittelbar zur Krone gehörenden Marktgemeinden –, gleichermaßen auch die in den Grenzgebieten des Königreichs Ungarn befindlichen ungarischen Soldaten in ihrer Religion und Konfession nirgendwo und in keiner Weise stören und es auch nicht zulassen wird, daß sie durch andere gestört oder behindert werden. Allen vorgenannten Staaten und Ständen seien freier Gebrauch und Übung ihrer Religion erlaubt, jedoch ohne Nachteil für die römisch-katholische Religion, und zwar so, daß der Klerus, die Tempel und Kirchen der römischen Katholiken unversehrt und frei bleiben und das, was während der Zeit der Unruhen beiden Seiten genommen wurde, den nämlichen wieder zurückerstattet wird.
Zum Zweiten. Es bleibt beim Schluß des vorigen Vertrages, daß nämlich zugleich mit den Ungarn und den Türken Frieden und Versöhnung gemacht werde.
Zum Dritten. Der Palatin (1) mit seiner Würde soll auf die von alters her gewohnte Weise auf dem nächsten erstmals abzuhaltenden Reichstag gewählt werden. Da Ihre Kaiserliche und Königliche Majestät wegen der verschiedenen Obliegenheiten des Christenstaates nicht in Ungarn oder benachbarten Orten residieren kann und es für die Einwohner des Königreiches nicht nötig sein dürfte, wegen jeglicher Angelegenheit zu den entlegeneren Aufenthaltsorten Ihrer Majestät zu reisen und deshalb schwere Kosten aufzubringen – und wo auch die ungarischen Ratgeber Ihrer Majestät nicht immer zur Seite stehen können, so wurde festgesetzt und beschlossen, daß Ihre Durchlaucht [ . . . ] in den Angelegenheiten des Königreiches vermittels des Palatins und die ungarischen Räte nicht anders, als wäre Seine Kaiserliche und Königliche Majestät in Person anwesend, volle Gewalt und Kraft habe: was das Erteilen von Audienzen, das Vorschlagsrecht, das Urteilen, Beschließen, Handeln und Anordnen in all jenen Dingen, welche zur Bewahrung des Königreiches Ungarn nötig zu sein erachtet werden wird, anbelangt. [ . . . ]
[Art. 4: Die Krone soll zu ruhigeren Zeiten nach Preßburg überführt werden; Art. 5: Der Thesaurarius muß ein Ungar weltlichen Standes sein, ihm obliegt die Verwaltung der königlichen Einkünfte.]
Zum Sechsten. [ . . . ] Damit der Heiligen Kaiserlichen und Königlichen Majestät nicht in irgendeiner Weise an ihrer Autorität und Gewalt Eintrag geschehe, bleibe es in Ihrem Urteil, Bischöfe – [und zwar] welche sie wolle – zu erwählen. Doch sollen in ihrem Rat keine anderen als solche, welche ihre Bischofskirchen oder andere bischöfliche Besitzrechte innehaben, zugelassen werden. Ihre Kaiserliche und Königliche Majestät wird sich freundlich darum kümmern, daß wie bisher so auch zukünftig jenen unter ihnen, die, aus einem vornehmen Geschlecht stammend, würdig sind, ein angemessener Vorteil vor den übrigen gewahrt werde.
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(1) »Pfalzgraf«; Vertreter des Kaisers in Ungarn mit umfassenden Vollmachten. [Fußnoten stammen aus: Bernd Roeck, Hg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 121-27.]